Verdienstausfall für ehrenamtliche Richter bei Gleitzeit

Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Aber was passiert, wenn sie für ihren Einsatz Guthaben ihres Gleitzeitkontos einsetzen? 

Landesarbeitsgericht Erfurt, Entscheidung vom 30. Oktober 2025 , 4 Ta 39/25

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Redaktion
Stand:  4.8.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Eine ehrenamtliche Richterin war zu Sitzungen des Arbeitsgerichts Gera geladen und verließ hierfür ihren Arbeitsplatz bei einer kommunalen Gebietskörperschaft für rund dreieinhalb Stunden. In dieser Zeit nahm sie eine Gleitzeitregelung in Anspruch – ihr Stundensaldo verringerte sich durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes.
Für ihren Einsatz beantragte sie eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz(JVEG). Im Antragsformular ließ sie die Angaben zum Verdienstausfall unausgefüllt und kreuzte auch nicht an, überhaupt Verdienstausfall gehabt zu haben. Sie fügte aber eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin bei, auf der ein Verdienstausfall von 30,13 Euro pro Stunde angegeben war.
Die festgesetzte Entschädigung enthielt einen Betrag für den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Richterin. Dagegen wandte sich die Staatskasse.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Erfurt gab der Staatskasse Recht. 
Ehrenamtlichen Richtern am Arbeitsgericht stehe grundsätzlich eine Entschädigung für Verdienstausfall zu. Dies setze nach dem Gesetz aber eine tatsächliche Minderung des Einkommens voraus, etwa wenn die Vergütung wegen des Zeitausfalls gekürzt wird. 
Wird Gleitzeitguthaben für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter eingesetzt, entstehe kein Einkommensverlust. Die verbrauchten Guthabenstunden verringerten zwar die Möglichkeit von Freizeitgestaltung in entsprechender Höhe, seien aber keine Art Wertguthaben, das eingesetzt wird. Die Zeit sei deshalb entschädigungsrechtlich so zu behandeln wie Freizeit. Dieser wird nach dem JVEG pauschal mit rund sieben Euro pro Stunde entschädigt.

Bedeutung für die Praxis

Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ist ein Ehrenamt und damit grundsätzlich unentgeltlich auszuüben. In der Praxis ist es natürlich für Nutzer von Gleitzeitmodellen trotzdem schwierig nachzuvollziehen, dass ihr Einsatz als ehrenamtliche Richter anders ausgeglichen wird. (cbo)

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