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Beurteilung eines Rechtsfalles nach dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden, das die berechtigten menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange im Einzelfall berücksichtigt.
Wird eine Leistung durch eine Vertragspartei einseitig bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist (§ 315 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs. Er kann auf der Grundlage seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen einseitig näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 GewO). Der Grundsatz des billigen Ermessens dient der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit. Der Grundsatz des billigen Ermessens ist beispielsweise verletzt, wenn ein Arbeitnehmer durch eine Anordnung in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt gerät, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird oder schikanöse Anordnungen befolgen soll (BAG v. 20.12.1984 - 2 AZR 436/83).
Die Leistungsbestimmung eines Arbeitgebers entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts zu berücksichtigen. (BAG v. 23.9.2004 - 6 AZR 567/03). Eine Leistungsbestimmung ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB). Das heißt, der Arbeitnehmer braucht eine unbillige Anweisung des Arbeitgebers nicht zu befolgen, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt (BAG v. 14.6.2017 - 10 AZR 330/16 (A) i. V. m. BAG v. 14.9.2017 - 5 AS 7/17).
Soweit der Betriebsrat Beteiligungsrechte wahrnimmt, hat auch er nach billigem Ermessen zu handeln. Insbesondere hat er ebenso wie der Arbeitgeber darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
§ 315 BGB, § 106 GewO, § 75 Abs. 1 BetrVG