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Ethik-Richtlinien

Ethik-Richtlinien

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Redaktion
Stand:  30.9.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ethikrichtlinien im betrieblichen Sinne bezeichnen Leitlinien oder Verhaltenskodizes, die in einem Unternehmen festgelegt werden, um ethische Standards und Werte zu definieren und zu fördern. Diese Richtlinien dienen dazu, ein verantwortungsvolles Verhalten der Mitarbeiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass das Unternehmen in Übereinstimmung mit moralischen Grundsätzen handelt. Sie können Themen wie Integrität, Fairness, Verantwortung, Respekt und Compliance abdecken und sollen eine ethische Unternehmenskultur fördern.

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Begriff

Verhaltensgrundsätze und -regeln, die die Wertvorstellungen und Denkhaltung des Unternehmens widerspiegeln und für alle Mitarbeiter eines Unternehmens oder Betriebs verbindlich oder von ihnen in Form freiwilliger Selbstkontrolle zu beachten sind.

Erläuterung

Ethik-Richtlinien (auch Verhaltenskodex oder englisch Codes of Conduct genannt) setzen das Unternehmensleitbild in praktische Verhaltensgrundsätze und konkrete Verhaltensregeln für die Mitarbeiter um. Dadurch sollen zum einen z. B. durch Regelungen zur Chancengleichheit bei Stellenbesetzungen, innerbetrieblichen Aufstiegsmöglichkeiten und zum respektvollen Umgang der Beschäftigten miteinander die Arbeitszufriedenheit und die Produktivität verbessert werden. Zum anderen sollen die in den Ethik-Richtlinien festgelegten Grundsätze und Verhaltensregeln z. B. zum Umgang mit Kunden, bei Auftritten der Mitarbeiter in der Öffentlichkeit und im Ausland dazu beitragen, das ethisch-moralische Erscheinungsbild und Ansehen des Unternehmens zu fördern und den Unternehmenserfolg zu steigern.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

In der Entscheidung vom v. 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - in NZA 2008,1248 hat sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich mit dem Inhalt darin genau geschilderten Ethikrichtlinien befasst. Der dort behandelte Verhaltenskodex sah in mehreren Abschnitten mit jeweils gesonderten Überschriften Verhaltensregeln vor. Unter der Überschrift "Unsere Beziehungen zum Unternehmen und untereinander" finden sich Vorschriften zu einzelnen Themen, z.B. "Wir vermeiden Interessenkonflikte". Die Art der Interessenkonflikte wird alsdann genau dargestellt. Ein Satz lautet z.B. "Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse zu vermeiden und Personen, mit denen wir familiäre oder enge persönliche Verbindungen haben, nicht direkt oder indirekt über- oder untergeordnet zu sein. Für den Fall des Entstehens eines tatsächlichen oder scheinbaren Interessenkonfliktes wird eine Pflicht zur Meldung des Vorgangs an bestimmte Stellen des Unternehmens geregelt.  

Das Bundesarbeitsgericht betont zunächst, dass Ethik-Richtlinien sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten können. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet jedoch nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk (Rn.48). Es kommt insoweit auf den Inhalt der einzelnen Regelungen an. Die Ausgestaltung des Meldeverfahrens unterliegt z.B. der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die zu meldenden Tatsachen legt der Arbeitgeber hingegen mitbestimmungsfrei fest. Denn diese regeln keine Verhaltenspflichten. Sie beschreiben vielmehr Ziele und Wertvorstellungen des Unternehmens.

Ebenso besteht kein Mitbestimmungsrecht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind weiterhin Angelegenheiten, wenn und soweit diese gesetzlich geregelt sind z.B. in dem seit dem 2.7.2023 geltenden Hinweisgeberschutzgesetz und dem darin behandelten Meldeverfahren. In § 2 Hinweisgeberschutzgesetz sind Meldepflichten geregelt. Deren - nochmaliger - Regelung in einer Ethik-Richtlinie bedarf es nicht ( dazu Münchner Handbuch Arbeitsrecht,6. Aufl. 2024, § 54 Rn.48).       

Auch die Beschreibung der Unternehmensphilosophie ist mitbestimmungsfrei. Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nicht aus. Regelungen über private Beziehungen im Betrieb (z. B. Verbot des Flirtens am Arbeitsplatz), sind nicht von vornherein der Mitbestimmung entzogen (ArbG Wuppertal v. v. 15.6.2005 - 1 ABR 32/01in NZA-RR 2005,476). Sie greifen nicht unzulässig in die der Mitbestimmung entzogene Privatsphäre eines Arbeitnehmers ein.  
In Ethik-Richtlinien können auch keine generellen Nebentätigkeitsverbote geregelt werden. Denn der Arbeitnehmer schuldet nicht seine gesamte Arbeitskraft (dazu Münchner Handbuch Arbeitsrecht,6. Aufl. 2024, § 55 Rn. 59).  Ethik-Richtlinien sollten aus Gründen der Zweckmäßigkeit in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Handelt es sich um unternehmens- oder konzernbezogene Ethik-Richtlinien, ist der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig (BAG v. 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - in NZA 2008,1248).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Ethik-Richtlinien
Arbeits- und Organisationspsychologie Teil I
Selbstbewusst und stilsicher auf Unternehmensebene
Mobbing Teil I
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