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Eine Gesamtzusage bezeichnet eine Zusage des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen oder Vergünstigungen allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern zu gewähren, ohne dass individuelle Vereinbarungen getroffen werden müssen. Dabei werden die Bedingungen und Konditionen der Leistungen im Voraus festgelegt, um eine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmer sicherzustellen. Eine Gesamtzusage kann beispielsweise Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung, Bonuszahlungen oder andere Zusatzleistungen umfassen.
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Die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (BAG v. 17.11. 2009 - 9 AZR 765/08).
Die Gesamtzusage ist eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrer Veröffentlichung wirksam wird. Dies gilt auch wenn die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber die Annahme nicht ausdrücklich erklärt haben, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (§ 151 BGB). Das in der Zusage liegende Angebot wird ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags Die Gesamtzusage setzt eine bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Arbeitnehmer voraus. . Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form bekannt gegeben werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (z. B. Aushang am „Schwarzen Brett“, Ankündigung in einer Betriebsversammlung oder Veröffentlichung im Intranet des Betriebs). Ob der einzelne Arbeitnehmers die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich (BAG v. 20.8.2014 - 10 AZR 453/13). Dadurch unterscheidet sich die Gesamtzusage von der Einheitsregelung, deren Erklärung empfangsbedürftig, d. h. nur wirksam ist, wenn sie von den betroffenen Arbeitnehmern ausdrücklich angenommen wird. Gesamtzusagen beziehen sich nur auf Regelungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als andere Vereinbarungen.
Die Arbeitnehmer erwerben durch die Gesamtzusage einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot annehmen. Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag
Gesamtzusagen lösen in der Regel Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus, da damit Fragen der betrieblichen Lohngestaltung aufgeworfen werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, nach welchen Kriterien die versprochene zusätzliche Leistung auf den begünstigten Personenkreis verteilt wird (Verteilungsgrundsätze). Arbeitsvertragliche Inhalte, die auf einer Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelungen insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sind (BAG v.16.9.1986 - GS 1/ 82).
§ 151 BGB
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