Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Gesamtzusage

Gesamtzusage

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  16.6.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Gesamtzusage betrifft Form und Inhalt einer vom Arbeitgeber gegenüber der gesamten Belegschaft oder einem davon abgrenzbaren Teil abgegebenen Verpflichtungserklärung. Diese erfolgt ausdrücklich und mit erkennbarem Verpflichtungswillen. Sie enthält ein an die gesamte Belegschaft oder einen abgrenzbaren Teil derselben gerichtetes Leistungsversprechen. Die Zusage wird mit identischem Inhalt Bestandteil aller Arbeitsverträge der begünstigten Arbeitnehmer. Eine Änderung oder völlige Streichung der zugesagten Vergünstigung kann  mit den Mitteln des Vertragsrechts (Vereinbarung, Änderungskündigung, Widerrufsvorbehalt) erreicht werden. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen (BAG v. 17.11. 2009 - 9 AZR 765/08 in NZA-RR 2010, 293 Leitsatz 1).

Erläuterung

Die Gesamtzusage enthält eine Willenserklärung. Aufgrund ihres begünstigenden Inhaltes bedarf es keiner ausdrücklichen Annahme durch die Adressaten. Sie wird mit ihrer bewussten Bekanntgabe oder einem davon abweichend benannten Datum wirksam. Ein bloß zufälliges Bekanntwerden genügt nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird Inhalt der Arbeitsverträge der gesamten oder abgrenzbar bezeichneten Arbeitnehmer. Es ist unerheblich, ob der einzelne Arbeitnehmer von ihrem Inhalt Kenntnis nimmt (BAG v. 20.8.2014 - 10 AZR 453/13) . Deshalb schadet es nichts, wenn eine in einer Betriebsversammlung abgegebene Erklärung den an dieser nicht teilnehmenden Mitarbeitern zunächst nicht bekannt wird. Beinhaltet diese z.B. die Zusage einer Lohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz, haben darauf auch die nicht in der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer einen Anspruch. Der Inhalt des Anspruches wird Bestandteil des Arbeitsvertrages. Dies gilt auch dann, wenn dieser für Änderungen ein Schriftformerfordernis vorsieht. Der Arbeitgeber kann sich auf einen von ihm selbst verursachten Schriftformmangel nicht zu seinem Vorteil berufen und eine spätere Leistung ablehnen (vgl. § 162 BGB).  
Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie erlangt regelmäßig auch gegenüber später in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern Gültigkeit. Das folgt aus ihrem kollektiven Charakter. Der Arbeitgeber will dadurch einheitlich geltende Arbeitsbedingungen schaffen. 
Eine Gesamtzusage kann nur mit den Mitteln des Vertragsrechts beseitigt werden. Dazu gehört die Ausübung eines wirksamen Widerrufsvorbehaltes, der Abschluss einer Änderungsvereinbarung oder die Erklärung einer Änderungskündigung. Vor letzterer sind z.B. Betriebsratsmitglieder geschützt. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Gesamtzusagen lösen in der Regel Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus, da damit Fragen der betrieblichen Lohngestaltung aufgeworfen werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, nach welchen Kriterien die versprochene zusätzliche Leistung auf den begünstigten Personenkreis verteilt wird (Verteilungsgrundsätze).

Auf einer Gesamtzusage beruhende arbeitsvertragliche Inhalte können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung zum Nachteil der begünstigten Arbeitnehmer abgeändert werden. Das folgt allerdings nicht bereits aus der Art ihres Zustandekommens auf dem Weg kollektiv gebündelt zeit- und inhaltsgleich abgegebener Leistungserklärungen.  Die für die Betroffenen nachteilige Abänderbarkeit durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung setzt vielmehr eine "betriebsvereinbarungsoffene" Gestaltung des Arbeitsvertrages voraus.  Das heißt, im Arbeitsvertrag ist dessen Abänderbarkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers durch eine spätere Betriebsvereinbarung - dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügend - deutlich geregelt (dazu BAG v. 30.1.2019 - 5 AZR 450/17 in NZA 2019,1065 und ErfK, 25. Aufl. 2025 BGB § 310 Rn.15 und BetrVG § 77 Rn. 79 ff).

Rechtsquelle

§ 151 BGB

Seminare zum Thema:
Gesamtzusage
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Krankheitsbedingte Fehlzeiten und Kündigung
Arbeitsrecht Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

WhatsApp als Sicherheitsrisiko

Etwa 700 Millionen Kurznachrichten verschicken die Deutschen allein per Whatsapp und SMS pro Tag – zunehmend auch im Firmeninteresse. Doch der berufliche Einsatz von Messengerdiensten gerät ins Visier von Datenschützern. Einige Unternehmen haben den Einsatz von WhatsApp bereits verboten. ...
Mehr erfahren

„Oscar“ für Datensünder geht an Lindner, Zoom und DHL

Jahr für Jahr verleiht der Bielefelder Verein Digitalcourage e.V. den Negativpreis „Big Brother Award“ an Datensünder, die besonders negativ aufgefallen sind. Zu den Gewinnern des „Oscars für Datenkraken“ gehören 2023 Finanzminister Christian Lindner sowie DHL und Zoom.
Mehr erfahren
Die Suche nach einem „Digital Native“ kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Bewerber älterer Generationen, die nicht mit digitaler Technik aufgewachsen sind, sog. „Digital Immigrants“, können dadurch diskriminiert werden.