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Meist teilstandardisiertes Gespräch, das Vorgesetzte mit Mitarbeitern führen, die nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wieder ihre Arbeit aufnehmen.
Krankenrückkehrgespräche finden in vielen Betrieben insbesondere der Automobilindustrie in meist strukturierter (standardisierter) und oft gestufter Form statt. Sie sollen dazu beitragen, mögliche betriebliche Ursachen von Erkrankungen zu erkennen und dadurch Fehlzeiten zu reduzieren. Mit Arbeitnehmern, die nach einer Krankheit zunächst noch eingeschränkt belastbar sind, sollen angemessene Einsatzmöglichkeiten erörtert werden. Die Kritiker der Krankengespräche sehen allerdings auch die Gefahr des Missbrauchs durch den Arbeitgeber. Sie befürchten, dass Krankenrückkehrgespräche weniger der Unterstützung der Arbeitnehmer als der Kontrolle und Disziplinierung von Erkrankten dienen.
Die Einführung und Ausgestaltung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist mitbestimmungspflichtig. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, BAG v. 8.11.1994 – 1 ABR 22/94). Führt ein Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten sog. Krankenrückkehrgespräche, um Informationen über Krankheitsursachen zu erhalten, so kann insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bestehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gespräche sowohl dazu dienen, arbeitsplatzspezifische Einflüsse zu beseitigen, als auch dazu, individualrechtliche Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitnehmers durchzuführen (LAG München v. 13.2.2014 – 3 TaBV 84/13). Danach sind Krankengespräche nur mitbestimmungsfrei, wenn es sich um Einzelgespräche z. B. im Rahmen von Mitarbeitergesprächen handelt. Beabsichtigt der Arbeitgeber, systematisch formalisierte Krankengespräche einzuführen, sollte das Verfahren in Anlehnung an die Vorschriften des betrieblichen Eingliederungsmanagements gestaltet und in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Teilnahme am Krankengespräch sollte für die Arbeitnehmer freiwillig sein. Der Betriebsrat achtet vor allem darauf, dass das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte gewahrt wird. Er sollte daher nur solche Fragen zulassen, die auf betriebliche Krankheitsursachen und Wiedereingliederungsunterstützung abzielen. Weiterhin sollte er darauf bestehen, dass nur speziell geschulte Vorgesetzte die Gespräche führen und ein Mitglied des Betriebsrats an den Gesprächen teilnimmt.
Während Krankenrückkehrgespräche auf Grund einer Entscheidung des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden können, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit deren Zustimmung und Beteiligung ein so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen (§ 84 Abs. 2 u. 3 SGB IX). Im Rahmen dieses Verfahrens, an dem auch der Betriebsrat teilnimmt, sollen Möglichkeiten erörtert werden,
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG