Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Latente Steuern

Latente Steuern

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Latente Steuern sind bilanzierte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die sich aus temporären Unterschieden zwischen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ergeben. Diese Unterschiede führen zu zukünftigen steuerlichen Konsequenzen, die in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Latente Steuern reflektieren somit die potenzielle Steuerbelastung oder -entlastung, die in der Zukunft aufgrund dieser Unterschiede entstehen wird.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der Begriff der Latenten Steuern gehört in den Themenbereich des Jahresabschlusses einer Unternehmung.

Latente Steuern werden dann gebildet, wenn zwischen handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen entstehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen. Resultiert hieraus zunächst eine zu hohe Steuerbelastung, werden aktive latente Steuern gebildet. Resultiert zunächst eine zu geringe Steuerbelastung, werden passive latente Steuern gebildet.

Erläuterung

In Deutschland muss ein Unternehmen zwei Jahresabschlüsse erstellen. Den handelsrechtlichen Abschluss nach den Regeln des HGB, soll den Gläubigern als Informationsgrundlage und den Eignern als Ausschüttungsbemessungsgrundlage für den Gewinn dienen. Der steuerliche Abschluss wird für das Finanzamt erstellt. Auf Basis der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird die Steuerbelastung des Geschäftsjahres für das Unternehmen ermittelt.

Da sich die Regelungen im Handels- und im Steuerrecht teilweise unterscheiden (z.B. Abschreibungsdauern für Vermögensgegenstände wie Fahrzeuge), entstehen Differenzen bei der Ermittlung des Gewinns vor Steuer. So kann, gemessen am handelsrechtlichen Gewinn, die Steuerbelastung, zu hoch oder zu gering ausfallen. Aktive und passive latente Steuern gleichen diesen Effekt aus. In Höhe der zunächst zu viel oder zu wenig bezahlten Steuern werden aktive und passive latente Steuern gebildet. Sie sind wie eine zeitlich befristete Forderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt zu interpretieren.

Die Latenten Steuern dienen folglich dem Ziel einer periodengerechten, handelsrechtlichen Gewinnermittlung.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Da der Sachverhalt für das Vorliegen von latenten Steuern ist im Handelsgesetz klar definiert ist, die Ansatz-Pflicht und die Bewertung eindeutig definiert wurde, kann mit latenten Steuern keine Bilanzpolitik betrieben werden.

Achtung: Nach § 285 Nr. 29 HGB muss im Anhang angegeben werden, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

Rechtsquelle

In der Bilanz werden die Positionen der aktiven und passiven Latenten Steuern in § 274 HGB (Handelsgesetzbuch) beschrieben.

Seminare zum Thema:
Latente Steuern
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss Teil I
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Geld verdienen und in die Zukunftssicherheit investieren - § 106 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

Wenn am Ende des „Tages“ Geld übrig bleibt, stellt sich die Frage, in was es investiert werden soll. Vielleicht werden neue Betriebsstätten gebaut oder erweitert. Aber rentiert sich diese Ausgabe auch? Für die Beantwortung dieser Fragen muss der Wirtschaftsausschuss Einblick in das Investi ...
Mehr erfahren

Weniger Absatz bedeutet meist weniger Belegschaft - § 106 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG

Wer etwas produziert, kann etwas absetzen. So weit, so gut. Was ist aber, wenn der Absatz jahreszeitenabhängig schwankt oder ein Großkunde plötzlich seine Auftragszahlen halbiert? Was muss der Wirtschaftsausschuss wissen, um die Chancen und Risiken bezüglich der Produktions- und Absatzlage ...
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.