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Latente Steuern sind bilanzierte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die sich aus temporären Unterschieden zwischen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ergeben. Diese Unterschiede führen zu zukünftigen steuerlichen Konsequenzen, die in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Latente Steuern reflektieren somit die potenzielle Steuerbelastung oder -entlastung, die in der Zukunft aufgrund dieser Unterschiede entstehen wird.
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Der Begriff der Latenten Steuern gehört in den Themenbereich des Jahresabschlusses einer Unternehmung.
Latente Steuern werden dann gebildet, wenn zwischen handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen entstehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen. Resultiert hieraus zunächst eine zu hohe Steuerbelastung, werden aktive latente Steuern gebildet. Resultiert zunächst eine zu geringe Steuerbelastung, werden passive latente Steuern gebildet.
In Deutschland muss ein Unternehmen zwei Jahresabschlüsse erstellen. Den handelsrechtlichen Abschluss nach den Regeln des HGB, soll den Gläubigern als Informationsgrundlage und den Eignern als Ausschüttungsbemessungsgrundlage für den Gewinn dienen. Der steuerliche Abschluss wird für das Finanzamt erstellt. Auf Basis der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird die Steuerbelastung des Geschäftsjahres für das Unternehmen ermittelt.
Da sich die Regelungen im Handels- und im Steuerrecht teilweise unterscheiden (z.B. Abschreibungsdauern für Vermögensgegenstände wie Fahrzeuge), entstehen Differenzen bei der Ermittlung des Gewinns vor Steuer. So kann, gemessen am handelsrechtlichen Gewinn, die Steuerbelastung, zu hoch oder zu gering ausfallen. Aktive und passive latente Steuern gleichen diesen Effekt aus. In Höhe der zunächst zu viel oder zu wenig bezahlten Steuern werden aktive und passive latente Steuern gebildet. Sie sind wie eine zeitlich befristete Forderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt zu interpretieren.
Die Latenten Steuern dienen folglich dem Ziel einer periodengerechten, handelsrechtlichen Gewinnermittlung.
Da der Sachverhalt für das Vorliegen von latenten Steuern ist im Handelsgesetz klar definiert ist, die Ansatz-Pflicht und die Bewertung eindeutig definiert wurde, kann mit latenten Steuern keine Bilanzpolitik betrieben werden.
Achtung: Nach § 285 Nr. 29 HGB muss im Anhang angegeben werden, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.
In der Bilanz werden die Positionen der aktiven und passiven Latenten Steuern in § 274 HGB (Handelsgesetzbuch) beschrieben.
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