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Lexikon
Offenlegung (Jahresabschluss)

Offenlegung (Jahresabschluss)

Dr. Christa Hobmaier
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Offenlegung des Jahresabschlusses eines Unternehmens die gesetzliche Pflicht, den erstellten Jahresabschluss und bestimmte zusätzliche Informationen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang besteht, innerhalb bestimmter Fristen öffentlich zugänglich zu machen. Dadurch soll die Transparenz der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen gewährleistet und Interessengruppen wie Investoren, Gläubiger und Mitarbeiter über die finanzielle Situation des Unternehmens informiert werden.

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Begriff

Die Verpflichtung zur Offenlegung (= Veröffentlichung) bedeutet, dass bestimmte Unternehmen ihren Jahresabschluss dem Wortlaut nach im Bundesanzeiger veröffentlichen müssen. Für Außenstehende heißt das, dass sie die Möglichkeit haben, den Jahresabschluss eines offenlegungspflichtigen Unternehmens einsehen zu können. Interessierte Leser haben dann Einblick in den Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres (Gewinn- Verlustrechnung) und können einen Überblick über Vermögen und Schulden (Bilanz) dessen, der offenlegen muss, erhalten. Die Veröffentlichung geschieht im Bundesanzeiger: www.bundesanzeiger.de . Herausgeber ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Auch über das Unternehmensregister www.unternehmensregister.de sind diese Daten abrufbar.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind in der Regel nicht zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um ein sehr großes Unternehmen. In diesem Fall greift das Publizitätsgesetz (Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, kurz PublG): Wenn für drei Geschäftsjahre in Folge zwei der drei nachfolgenden Merkmale zutreffen, ist das Unternehmen immer zur Offenlegung verpflichtet (§ 9 PublG):

  • durchschnittlich über 5.000 Arbeitnehmer,
  • Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro,
  • über 65 Millionen Euro Bilanzsumme (§ 1 Abs. 1 PublG).

Anders bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Rechtsformen

(hierzu gehören zahlreiche GmbH & Co. KGs; siehe hierzu genauer § 264a HGB: diejenigen Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person mehr die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters innehat): Deren Jahres- und ggf. Konzernabschlüsse müssen ausnahmslos elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden, um sie dort vollständig bekannt machen zu lassen.

Spätestens innerhalb eines Jahres nach Geschäftsjahresende muss der Jahresabschluss an den elektronischen Bundesanzeiger übermittelt sein. Angeblich liegt die Offenlegungsquote im Bundesanzeiger heute bei etwa 90 %, geht man von circa 11 Millionen veröffentlichungspflichtigen Unternehmen aus. Allerdings sollte nicht verschwiegen werden, dass sich immer mehr Gesellschaften von der Offenlegung ihres Einzelabschlusses befreien und nur einen Konzernabschluss veröffentlichen.

Der Betreiber des Bundesanzeigers gleicht die bei ihm eingereichten Jahresabschlüsse mit den Unternehmensdaten aus den Handelsregistern (offenlegungspflichtige Unternehmen) ab. Nicht oder nur unvollständig offenlegende Unternehmen werden dem Bundesamt für Justiz in Bonn gemeldet, das ein Ordnungsgeldverfahren durchführt: Das Ordnungsgeld wird zunächst angedroht: Es beträgt zwischen 2.500  Euro und 25.000 Euro. Wird der gesetzlichen Pflicht binnen sechs Wochen nicht entsprochen, so wird es festgesetzt sowie die Verfügung unter erneuter Androhung wiederholt usw.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Sollte ein Unternehmen im Bundesanzeiger nur verkürzt offenlegen, verspätet oder wegen Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit gar nicht, so ist dies kein Hinweis darauf, dass dem WA nicht ein vollständiger Jahresabschluss vorzulegen und zu erläutern wäre.

Rechtsquelle

§ 325 HGB

Seminare zum Thema:
Offenlegung (Jahresabschluss)
Controlling und Unternehmensplanung
Wirtschaftsausschuss kompakt Teil II
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
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