Absolute Mehrheit
Kurz erklärt
Absolute Mehrheit bedeutet, dass bei einer Abstimmung im Betriebsrat mehr als die Hälfte der Mitglieder mit "Ja" stimmen müssen, gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder des Betriebsrats. Zum Beispiel benötigt ein neunköpfiger Betriebsrat mindestens fünf "Ja"-Stimmen, um eine absolute Mehrheit zu erreichen. Wie viele Mitglieder tatsächlich an der Abstimmung teilnehmen, spielt dabei keine Rolle, solange genügend Mitglieder anwesend sind, um beschlussfähig zu sein.
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Begriff
Mehrheit der Ja-Stimmen aller Betriebsratsmitglieder bei Beschlussfassungen des Betriebsrats.

© AdobeStock | lembergvector
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Die absolute Mehrheit wird aus der Zahl aller Betriebsratsmitglieder berechnet, z.B. aus 9 bei einem Betriebsrat mit neun Mitgliedern. Sie wird erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller BR-Mitglieder - nicht nur der anwesenden - eine "Ja-Stimme" abgibt, z. B. bei einem neunköpfigen Betriebsrat fünf Ja-Stimmen vorliegen. Wie viele Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen ist unerheblich (Beschlussfähigkeit vorausgesetzt).
Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 BetrVG). In folgenden Ausnahmefällen sind für die Beschlussfassung des Betriebsrats die Ja-Stimmen der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) gesetzlich vorgeschrieben:
- Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
- Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung an den Betriebsausschuss oder an einen anderen Ausschuss und dessen Widerruf (§§ 27 Abs. 2 BetrVG, 28 Abs. 1).
- Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung an Betriebsratsmitglieder, die einem gemeinsam von Arbeitgeber und Betriebsrat zu bildenden (paritätisch besetzten) Ausschuss angehören (§ 28 Abs. 2 BetrVG).
- Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen und deren Widerruf (§ 28a Abs. 2 BetrVG).
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat (§ 36 BetrVG),
- Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch den örtlichen Betriebsrat, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln (§ 50 Abs. 2 BetrVG),
- Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats (§ 107 Abs. 3 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 u. 2, 28a Abs. 2, 33 Abs. 1, 36, 50 Abs. 2, 107 Abs. 3 BetrVG
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