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Rechengrößen (Sozialversicherung)

Begriff

Die für die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) maßgebenden Brutto-Verdienstgrenzen.

Erläuterungen

Bezugsgröße

Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen bildet die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Die Anbindung an eine Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in anderen Vorschriften der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Die Bezugsgröße beträgt für 2018:

  • In den alten Bundesländern 3.045 Euro pro Monat, 36.540 Euro jährlich.
  • In den neuen Bundesländern 2.695 Euro pro Monat, 32.340 Euro jährlich.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Sie beträgt für 2018 in der Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Für ab 1.1.2003 Versicherte 4.950 Euro monatlich, 59.400 Euro jährlich.
  • Für vor dem 1.1.2003 Versicherte 4.425 Euro monatlich, 53.100 Euro jährlich.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu welchem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. .Sie beträgt für 2018 für die:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung in den westlichen Bundesländern 6.500 Euro monatlich, 78.000 Euro jährlich, in den östlichen Bundesländern 5.800 Euro monatlich, 69.600 jährlich.
  • Kranken- und Pflegeversicherung in beiden Landesteilen 4.425 Euro monatlich, 53.100 Euro jährlich.
Beschreibung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Bezugsgröße dient auch hilfsweise als Kriterium bei der Feststellung, ob ein Beschäftigter den leitenden Angestellten zuzuordnen ist. Ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, das das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet, kann im Zweifel zusätzlich zu anderen Kriterien als eine Messgröße herangezogen werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG)

Rechtsquellen

§ 159 SGB VI, §§ 5 §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1, 4, 6 u. 7, 6 Abs. 6 u. 7, 223 Abs. 3 SGB V, § 18 SGB IV, § 341 Abs. 4 SGB III, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SVBezGrV), § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Erwin Willing

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