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Rechengrößen in der Sozialversicherung sind die festgelegten Einkommensgrenzen, die als Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung dienen. Sie variieren von Jahr zu Jahr und legen die Obergrenzen für das Bruttoeinkommen fest, über das Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden müssen. Diese Grenzen beeinflussen maßgeblich, wie viel Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Sozialversicherung einzahlen müssen.
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Die für die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) maßgebenden Brutto-Verdienstgrenzen.
Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen bildet die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Die Anbindung an eine Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in anderen Vorschriften der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Die Bezugsgröße beträgt für 2018:
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Sie beträgt für 2018 in der Kranken- und Pflegeversicherung:
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu welchem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Sie beträgt für 2018 für die:
Die Bezugsgröße dient auch hilfsweise als Kriterium bei der Feststellung, ob ein Beschäftigter den leitenden Angestellten zuzuordnen ist. Ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, das das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet, kann im Zweifel zusätzlich zu anderen Kriterien als eine Messgröße herangezogen werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG)
§ 159 SGB VI, §§ 5 §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1, 4, 6 u. 7, 6 Abs. 6 u. 7, 223 Abs. 3 SGB V, § 18 SGB IV, § 341 Abs. 4 SGB III, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SVBezGrV), § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
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