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Die Gesamt-JAV entspricht auf Unternehmensebene dem Gesamtbetriebsrat. Sie ist zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVs bestehen und ein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde. Jede JAV entsendet ein Mitglied in die Gesamt-JAV. Näheres regeln die §§ 72, 73 BetrVG.
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