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Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG sind keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG und unterliegen somit nicht der Beteiligung durch den Betriebsrat. Sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Leitende Angestellte wählen gem. den Vorschriften des Sprecherausschussgesetzes eine eigenständige Interessenvertretung.
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