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Teilnahmerecht an Sitzungen des Betriebsrats

Teilnahmerecht an Sitzungen des Betriebsrats

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Die JAV kann einen Vertreter zu allen Sitzungen des Betriebsrats entsenden. Es besteht ein sogenanntes allgemeines Teilnahmerecht § 67 Abs. 1 Satz1 BetrVG. Die JAV hat durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welcher Vertreter an der Betriebsratssitzung teilnehmen wird.