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Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

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Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen jugendlichen Arbeitnehmer oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. (§ 60 BetrVG)
Die Betriebszugehörigkeit setzt ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Ausbildungsverhältnis zum Betriebsinhaber und eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, zur Aushilfe, zur Probe, geringfügig, befristet oder unbefristet beschäftigt ist.

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Der Wahlvorstand gab im Wahlausschreiben zur JAV-Wahl an, dass 5 Mitglieder in die JAV zu wählen sind. Dabei ging er davon aus, dass im Betrieb 51 oder mehr jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Der Arbeitgeber hat die Wahl angefochten, weil er der Meinung war, dass lediglich 3 JAV-Mitglieder zu wählen sind, da nur 50 jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende „in der Regel“ beschäftigt sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht: Weil zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens ungewiss war, wie viele Auszubildende im Alter bis zu 25 Jahren eingestellt werden würden, hätte für eine hinreichend sichere Prognose die geringere Personenzahl berücksichtigt werden müssen.