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Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen jugendlichen Arbeitnehmer oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. (§ 60 BetrVG)
Die Betriebszugehörigkeit setzt ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Ausbildungsverhältnis zum Betriebsinhaber und eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, zur Aushilfe, zur Probe, geringfügig, befristet oder unbefristet beschäftigt ist.
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