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Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

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Seit Anfang des Jahres sind Integrationsämter verpflichtet, flächendeckend sog. Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber einzurichten. In Eigeninitiative sollen deren Mitarbeiter auf Arbeitgeber zugehen und sie bei der Ausbildung, Einstellung und (Weiter-)Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen beraten und unterstützen. Folgende Aufgaben hat der Gesetzgeber ihnen gem. § 185a SGB IX zugewiesen: 

  • Arbeitgeber ansprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren 
  • Arbeitgebern als trägerunabhängige Lotsen bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und 
  • Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen. 

Eine derartige Lotsenfunktion wurde in der Vergangenheit immer wieder von engagierten Arbeitgebern eingefordert. Laut Umfragen war die behördliche Komplexität mit ein Grund dafür, warum sie zögerten, schwerbehinderte Menschen einzustellen. Viele fühlten sich außerdem über die staatlichen Fördermöglichkeiten nicht ausreichend informiert.  

Die Einheitlichen Ansprechstellen werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. 

 

SBV-Tipp

Gibt es Fachkräftemangel in Ihrem Betrieb oder werden Auszubildende gesucht? Dann wenden Sie sich an Ihr zuständiges Integrationsamt. Die Ämter sind für die Einrichtung der Einheitlichen Ansprechstellen zuständig und beauftragen Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger mit der Ausübung der oben genannten Aufgaben. So kann die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in Ihrem Betrieb vielleicht bald erhöht werden! Über das Online- Suchportal "Ansprechstellen für Arbeitgeber" können Sie sich vorab informieren, ob in Ihrer Region bereits eine Einheitliche Ansprechstelle eingerichtet worden ist und den Arbeitgeber darüber informieren.  

Seminare zum Thema:
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Berufsausbildung behinderter Menschen
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Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern diese fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, § 165 Satz 3 und 4 SGB IX.  Bei Verhinderung des Bewerbers muss der Arbeitgeber einen Ersatztermin anbieten, wenn der Interessent gewichtige Gründe für seine Terminabsage darlegt und eine erneute Terminierung für den Arbeitgeber zumutbar ist.