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Lexikon
Gesamt- und Konzern-SBV

Gesamt- und Konzern-SBV

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Wichtige und weitreichende Entscheidungen werden in der Arbeitswelt zumeist auf Unternehmens- oder sogar auf Konzernebene getroffen. Damit die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten auch hier wirksam wahrgenommen werden können, sind neben den örtlichen SBVs in den einzelnen Betrieben auch Stufenvertretungen auf den höheren Ebenen gefragt. Sprich: die Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen.

ZUSTÄNDIGKEIT:

Gesamt- und Konzern-SBV stehen nicht über den örtlichen SBVs, sondern selbstständig daneben. Grundsätzlich dürfen die Stufenvertretungen nur in den Angelegenheiten tätig werden, die ausschließlich auf ihrer Stufe geregelt werden können.

Die Gesamt-SBV ist demnach zuständig für die Belange der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und nicht von den örtlichen SBVs geregelt werden können. Zudem vertritt sie auch die Interessen von schwerbehinderten Beschäftigten aus Betrieben, in denen keine örtliche SBV besteht bzw. nicht gewählt werden kann, weil die dazu erforderliche Zahl von fünf Schwerbehinderten nicht gegeben ist.

Vergleichbares gilt für die Konzern-SBV bezüglich der Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamt-SBVs innerhalb ihrer Unternehmen behandelt werden können.

WAHLVORAUSSETZUNGEN und WAHLBERECHTIGUNG:

Beide Stufenvertretungen sind gesetzlich in § 180 SGB IX geregelt. Demnach ist eine Gesamt-SBV von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, wenn für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet ist (§ 180 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Existiert im Unternehmen nur eine örtliche SBV, so nimmt diese automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr (§ 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Eine Konzern-SBV wird von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet ist (§ 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, so hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-SBV (§ 180 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Die Bildung einer Gesamt-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines GBRs, die Einrichtung einer Konzern-SBV von der Existenz eines KBRs.

Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e Stellvertreter/in (§ 180 Abs. 5 SGB IX).

Wichtig: Jede SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele Schwerbehinderte / Gleichgestellte sie vertritt. Und: Nur die Vertrauenspersonen wählen. Die Stellvertreter dürfen nur wählen, wenn sie vertretungsweise tätig werden, weil die Vertrauensperson verhindert ist.

WÄHLBARKEIT:

Die Wählbarkeit ist in § 177 Abs. 3 SGB IX geregelt (die Regelung ist für die Gesamt- und Konzern-SBV über § 180 Abs. 7 SGB IX entsprechend anwendbar).
Wählbar sind demnach jedenfalls alle im Unternehmen bzw. Konzern nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen bzw. Konzern seit 6 Monaten angehören. Das Vorliegen einer Behinderung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit. Nicht wählbar sind leitende Angestellte.

Wichtig: Es können auch Personen zur Gesamt- bzw. Konzern-SBV gewählt werden, die kein SBV-Amt innehaben (vorausgesetzt, sie werden von Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen).

WAHLZEITPUNKT:

Der Zeitpunkt für die regelmäßigen Wahlen ist in § 180 Abs. 7 SGB IX geregelt.

Die nächste regelmäßige Wahl der Gesamt-SBV findet im Zeitraum vom 01. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 statt (nach den nächsten regelmäßigen Wahlen der örtlichen SBV’ler im Herbst 2022).

Anschließend findet die nächste regelmäßige Wahl der Konzern-SBV vom 01. Februar 2023 bis 31. März 2023 statt (und dann wieder regelmäßig alle vier Jahre).

Außerhalb dieser regelmäßigen Wahlzeiträume kann in den Fällen des § 177 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB IX gewählt werden; also vor allem, wenn es noch keine Stufenvertretung gibt (die Regelung ist für die Gesamt- und Konzern-SBV über § 180 Abs. 7 SGB IX entsprechend anwendbar).

WAHLVERFAHREN:

Das Wahlverfahren ist in § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt.

Bei nur zwei Wahlberechtigten gilt eine Besonderheit nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO: Beide bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Gesamt- / Konzern-SBV. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los.

Bei mehr als zwei Wahlberechtigten gilt:
Hier wird grundsätzlich im förmlichen Wahlverfahren gewählt. Dieses verläuft im Wesentlichen wie bei der Wahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen mit ein paar Besonderheiten, welche § 22 Abs. 1 SchwbVWO regelt (z.B. nur Briefwahl, keine persönliche Stimmabgabe).

Ausnahmsweise kann (muss aber nicht) die Wahl der Gesamt-SBV auch im Rahmen der Versammlung der örtlichen Vertrauenspersonen stattfinden. Dann wird im vereinfachten Wahlverfahren unmittelbar in der Versammlung gewählt (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO). Das setzt voraus, dass:
- eine Gesamt-SBV bereits existiert und zum Zeitpunkt der Versammlung noch im Amt ist und
- weniger als 50 Wahlberechtigte zur Wahl der Gesamt-SBV im Unternehmen existieren (vgl. § 180 Abs. 7 i.V.m. § 177 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz), wobei hier die örtlichen SBVs Wahlberechtigte sind (vgl. oben)

Gleiches gilt für die Wahl der Konzern-SBV im Rahmen der Versammlung der Gesamt-SBVs (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO).