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Die Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) sind zuständig für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe.
Dies können sein:
Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 4 - 59 SGB IX sowie im Einzelnen in den speziellen sozialgesetzlichen Vorschriften geregelt (z.B. in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches, dem Bundesversorgungsgesetz, usw.).
Beratung und Unterstützung rund um die Leistungen aller Rehabilitationsträger bieten die gemeinsamen Servicestellen (§ 22 SGB IX).
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