Fachartikel Wirtschaftsausschuss Smartwatch nur mit Wirtschaftsausschuss?

Smartwatch nur mit Wirtschaftsausschuss?

Ein Blick auf § 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG

Wearables sind kleine Computer, die am Körper, als Accessoire oder in der Kleidung getragen werden und häufig genutzt werden, um Vital- oder Aktivitätsdaten zu messen. Aber was interessiert es den Wirtschaftsausschuss, wenn ein Mitarbeiter auf einmal eine Smartwatch trägt?

Martina Wendt | ifb

Stand:  4.9.2026
Lesezeit:  01:45 min
Smartwatch Wirtschaftsausschuss | © stock.adobe.com | Prostock-studio

Fabrikations- und Arbeitsmethoden als wirtschaftliche Angelegenheiten

Wenn Fabrikations- und Arbeitsmethoden geändert werden, soll in der Regel die Produktion erhöht oder an neue Erfordernisse angepasst werden. Wurde früher manuell produziert und anschließend auf Maschinen umgestellt, so sind heute Roboter im Einsatz, die viele Aufgaben vom Menschen übernommen haben. Die Weiterentwicklung zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz in der Produktion ist in vollem Gange und hat große Auswirkungen auf die Arbeitsplätze. Da ist es verständlich, dass der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend darüber in Kenntnis gesetzt werden muss. Aber sogar, wenn Änderungen der Arbeitszeitstruktur angedacht sind, ist das Unternehmen nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG gesetzlich verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten.

Fabrikationsmethoden

Mit Fabrikationsmethoden ist die technische Vorgehensweise zur Herstellung eines Produktes oder dem Angebot einer Dienstleistung gemeint. Im Produktionsbereich fallen einem sofort Schlagworte wie Einzel- oder Serienfertigung, Just-in-time-Produktion oder KI-Steuerung ein. Der aktuelle Stand der Technik und dessen (künftige) Nutzung im Unternehmen fallen unter die wirtschaftlichen Angelegenheiten und sind mit dem Wirtschaftsausschuss frühzeitig zu beraten. Aber auch beim Angebot einer Dienstleistung sind sich sogenannte Fabrikationsmethoden relevant: Wird die Arbeitsleistung im Rahmen von Gruppenarbeit erbracht, gibt es autonome Teams oder soll agil zusammengearbeitet werden, so ist der Wirtschaftsausschuss frühzeitig zu informieren, damit der Betriebsrat ausreichend Zeit hat, seine Mitbestimmungsrechte auszuüben.

Arbeitsmethoden

Unter Arbeitsmethoden fallen alle Gestaltungsmöglichkeiten der menschlichen Arbeit, also wie die Arbeitskraft eingesetzt wird. Hier sind vor allem arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Egal, es um die Einführung neuer Schichtstrukturen, den Ausbau der Gleitzeitbandbreite oder ein neues System zur Erfassung der Arbeitszeit geht: Der Wirtschaftsausschuss ist einer der ersten, der informiert werden muss. Aber auch Home-Office bzw. Telearbeit und die Art und Weise, wie Dienstleistungen künftig erbracht werden, sind frühzeitig zwischen dem Gremium und dem Unternehmer zu diskutieren.

Darf ich meine Smartwatch jetzt tragen?

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht vorschreiben, ob Sie privat eine analoge oder digitale Uhr oder eben eine Fitnessuhr tragen. Die Nutzung von Wearables, also z.B. Smartphones, Smartwatches oder auch Smartglasses auf Anweisung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit fällt aber unter § 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG. Es handelt sich bei der Nutzung von Standortdaten, Notruffunktionen oder Beschleunigungssensoren um eine Arbeitsmethode, die rechtzeitig und umfassend mit dem Wirtschaftsausschuss zu beraten ist. Auch wenn die smarten Geräte neben der Produktivitätssteigerung auch der Arbeitssicherheit und dem Arbeitskomfort dienen können: Der Arbeitgeber hat damit die Möglichkeit, eine Zustands-, Verhaltens- und Leistungskontrolle durchzuführen, die unter die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt. Nur wenn die Information durch den Wirtschaftsausschuss schon vor der endgültigen Entscheidung des Arbeitgebers beim Betriebsrat landet, hat dieser die ausreichend Zeit, seine Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen.

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