Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften können Streitigkeiten schon mal in einen Arbeitskampf ausarten. Dieses Mittel hat der Betriebsrat nicht. Im Betriebsverfassungsgesetz (§ 74 Abs. 2 BetrVG) steht es ganz deutlich: „Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden." Eine Möglichkeit sich zu einigen, ist das Einigungsstellenverfahren. Wie geht man vor? Was muss man dabei beachten?
Redaktion
Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle, die gesetzlich befugt ist, Meinungsverschiedenheiten beizulegen. Damit das Verfahren beginnen kann, müssen der Arbeitgeber oder der Betriebsrat (das Gleiche gilt im Folgenden auch für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat) einen Antrag stellen (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Siehe auch den Artikel „Einigungsstelle".
Zunächst geht man nach den allgemein üblichen Verfahrensregeln vor: Der Vorsitzende bereitet die Sitzung vor und leitet diese. Gemeinsam mit den Beisitzern wird der Fall beraten. Die Parteien (Arbeitgeber, Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat) und gegebenenfalls die Zeugen und Sachverständigen werden befragt.
Aber es gibt eine spezielle Vorgehensweise, die nur im Einigungsstellenverfahren angewendet wird (§ 76 Abs. 3 BetrVG): Bei den Beschlüssen dürfen nur der Vorsitzende und die Beisitzer (gegebenenfalls ein Protokollführer) anwesend sein. Beim ersten Versuch stimmen ausschließlich die Beisitzer ab. Kommt es zu keiner Mehrheit, muss nach einer weiteren Beratungsrunde ein zweites Mal unter Hinzuziehung des Vorsitzenden abgestimmt werden. Dieser darf sich dabei nicht enthalten.
Wichtig:
Der Vorsitzende hat sich bei der ersten Beschlussfassung zu enthalten.
Merke:
Der Beschluss der Einigungsstelle muss vom Vorsitzenden unterschrieben werden und an die Parteien (Arbeitgeber und Betriebsrat, Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat) ausgehändigt werden.
Kontakt zur Redaktion
Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne direkt an unsere Redaktion. Wir freuen uns über konstruktives Feedback!