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Wer auf die Idee kommt, einen Betriebsrat zu gründen, hat am Anfang viele Fragen und ist verständlicherweise unsicher. Was, wenn niemand mitzieht? Wie bekomme ich meine Kollegen auf meine Seite? Bin ich überhaupt geeignet für den Betriebsratsposten? Was muss ich alles wissen? Hier ein erster Einblick, was auf einen zukommt, wenn ein Betriebsrat gegründet werden soll.
Redaktion
Hier werden Fragen beantwortet, die häufig von angehenden Wahlvorständen und Betriebsräten gestellt werden. Die Antworten fallen nur kurz und bündig aus, ausführlicher werden die Themen in weiteren Artikeln behandelt, die sich mit dem umfangreichen Kapitel „Betriebsrat gründen" auseinandersetzen. Alle Antworten beziehen sich auf Unternehmen, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt.
Antwort: Durch einen Betriebsrat ergeben sich viele Vorteile für Arbeitnehmer, weil es jemanden gibt, der über ihre Rechte wacht. So muss der Betriebsrat z.B. bei jeder Kündigung gehört werden. Aber das ist nur ein Beispiel unter vielen Punkten, bei denen die Beteiligung und Mitbestimmung des Betriebsrats den Arbeitnehmern zu gute kommt. Andere Vorteile ergeben sich bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und –zeiten, Einstellung und Versetzung, Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen usw.
Antwort: Ein Betriebsrat wird dann besonders wichtig, wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht. Dann muss der Arbeitgeber sparen, um die Kosten zu drücken und die Ersten, die es trifft, sind die Arbeitnehmer. Da der Betriebsrat darüber informiert werden muss, kann er häufig die Folgen für die Arbeitnehmer mildern, manchmal sogar verhindern. In jedem Fall sind die Beschäftigten besser informiert darüber, was in der Firma passiert. Auch bei Themen wie Arbeitszeit und Kündigungen kann der Betriebsrat durch seine Mitbestimmungsrechte häufig Verbesserungen durchsetzen.
Antwort: Die Wahl selber ist unmittelbar und geheim. Wichtig ist, dass der Wahlvorstand die Wahl immer persönlich beaufsichtigt. Darüber hinaus passt er auf, dass die Wahl nicht behindert wird. Er muss auch kontrollieren, dass nur wählt, wer auf der Wählerliste steht. Die Wahlunterlagen bekommen die Wähler vom Wahlvorstand ausgehändigt. Nachdem diese ausgefüllt worden sind, müssen die Stimmzettel in eine verschließbare Wahlurne geworfen werden. Am Ende werden die Stimmen öffentlich ausgezählt, das Ergebnis wird festgestellt und die Wahlniederschrift erstellt. Danach wird das endgültige Wahlergebnis bekannt gegeben.
Antwort: Die Anbieter von Seminaren zur Fortbildung von Betriebsräten und die Vertreter der Gewerkschaften helfen bei der Gründung eines Betriebsrats.
Antwort: Beide sind daran interessiert, dass Betriebsräte gegründet werden, und unterstützen Arbeitnehmer dabei. Während private Schulungsanbieter sich ganz auf die Vermittlung von Betriebsrats-Wissen und auf weitere Service-Angebote spezialisiert haben, ist für Gewerkschaften der Fortbildungssektor nur eines von vielen Betätigungsfeldern. An vielen Stellen ist die Zusammenarbeit von Gewerkschaft und Betriebsrat gefordert (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG). Die politische Bedeutung der Gewerkschaftsarbeit führt aber auch dazu, dass sich Betriebsratsarbeit und Gewerkschaftsarbeit manchmal gegenseitig ausschließen (vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG). Betriebsratsmitglieder, die zugleich Gewerkschaftsmitglieder sind, müssen daher darauf achten, diese beiden Funktionen korrekt zu trennen.
Antwort: Jeder, der Verantwortung übernehmen will und im Interesse seiner Kollegen handeln möchte, kann Betriebsrat werden. Es kommen dann viele Aufgaben auf einen zu, die zunächst einmal ein gewisses Organisationstalent verlangen. Etliche Fragestellungen haben zum Beispiel eine juristische Komponente, aber auch wirtschaftliches Wissen ist oft gefragt. Nicht zuletzt muss man viele Gespräche führen und einen gemeinsamen Nenner für unterschiedlichste Leute und Interessen finden. All dies kann man lernen und so hat der Gesetzgeber in § 37 BetrVG vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle erforderlichen Fortbildungen gewähren und bezahlen muss. Das einzige, was man als Betriebsrats selbst mitbringen muss, ist eine gewisse Offenheit gegenüber den vielen Herausforderungen und die Bereitschaft sich in neue Themen einzuarbeiten.
Antwort: Im Internet gibt es viele Seiten mit Beispielen aus allen Bereichen (www.betriebsrat.de). Es gibt Datenbanken mit aktuellen Urteilen, Foren für Betriebsräte und darüber hinaus finden sich viele Informationen auf den Seiten der Gewerkschaften und der Schulungsanbieter für Betriebsräte.
Antwort: Wählbar sind alle betriebsangehörigen, wahlberechtigten (das heißt vor allem: volljährige) Arbeitnehmer, die wenigstens sechs Monate dem Betrieb angehören. Hierher gehören z.B. auch Außendienstmitarbeiter, volljährige Auszubildende, Teilzeitkräfte, Minijobber oder Arbeitnehmer in Elternzeit. Nicht dazu gehören zum Beispiel der Arbeitgeber oder echte leitende Angestellte. Auch Leiharbeitnehmer können im Einsatzbetrieb nicht in den Betriebsrat gewählt werden.
Paragraph(en): §§ 5, 7, 8 BetrVG
Antwort: Nach § 37 BetrVG handelt es bei der Betriebsratstätigkeit um ein Ehrenamt. Allerdings heißt das nicht, dass Betriebsratsarbeit auf Kosten der eigenen Freizeit geht. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrats im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Bezüge von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Das geht sogar noch weiter. Findet ein Termin für den Betriebsrat betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit statt, so bekommt das betreffende Betriebsratsmitglied hierfür einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehalts. Eigentlich ist also alles gut geregelt. Trotzdem wird es ab und zu Situationen geben, in denen man sich zwischen seinem Job und dem Betriebsrats-Mandat hin- und hergerissen fühlt.
Paragraph(en): § 37 BetrVG
Antwort: Die Kollegen, die einem im Rahmen der Betriebsratwahl ihr Vertrauen und ihre Stimme gegeben haben, setzen damit bestimmte Erwartungen in „ihr" Betriebsratsmitglied. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, hat der Gesetzgeber mit dem Schulungsanspruch dafür gesorgt, dass Betriebsratsmitglieder sich in Fortbildungsseminaren das nötige Handwerkszeug für ihre Aufgaben verschaffen können. Und ganz wichtig: Das Amt als Betriebsrat ist von Anfang bis Ende freiwillig. Es sollte zwar niemand leichtfertig das Handtuch werfen, aber es braucht auch niemand Angst zu haben, dass er für 4 Jahre an ein Amt gekettet ist. Man darf jederzeit sein Betriebsratsmandat ohne Angabe von Gründen niederlegen. Diese Entscheidung ist dann allerdings unwiderruflich.
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