Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Ordnung muss sein

Die Tagesordnung: Willensbildung im Betriebsrat

Die Betriebsratssitzung muss ihre Ordnung haben, und zwar ihre Tagesordnung. Ohne diese geht nichts. Wie wichtig sie ist, sieht man allein schon daran, dass Beschlussfassungen zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung standen, grundsätzlich nichtig sind. Denn Betriebsratsmitglieder benötigen die Tagesordnung als Informationsquelle, um sich ordnungsgemäß auf die Sitzung vorbereiten zu können. Wenn also die Tagesordnung während einer bereits laufenden Betriebsratsitzung nochmals ergänzt oder geändert werden soll, geht das nur dann, wenn alle Mitglieder anwesend sind und auch alle der Änderung zustimmen.

Stand:  7.5.2012
Lesezeit:  03:15 min
© s_l

Um eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung abhalten zu können, bedarf es zunächst einmal einer Tagesordnung. Sie ist deswegen so wichtig, weil in ihr unter anderem diejenigen Themen stehen, die einen Beschluss zur Folge haben. Und damit sich jeder Teilnehmer schon vor einer Sitzung mit dem Für und Wider dieser Themen beschäftigen kann, sollte er auch die Möglichkeit haben, sich darauf vorzubereiten. Das geht aber nur, wenn er die Tagespunkte vorher kennt. Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung erst während der Sitzung kann daher nur durch einen einstimmigen Beschluss aller Betriebsratsmitglieder vorgenommen werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.4.2005 - 7 ABR 44/04)

Damit die Betriebsräte während einer Sitzung rechtmäßige Beschlüsse fassen können, gibt es schon bei Einberufung der Sitzungen einige Regeln, auf deren Einhaltung der Betriebsratsvorsitzende, bzw. sein Stellvertreter achten sollten (§ 29 BetrVG):

  • Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzungen nach pflichtgemäßem Ermessen ein, dass heißt, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
  • Der Arbeitgeber muss vor einer Sitzung über deren Zeitpunkt benachrichtigt werden (§ 30 Satz 3 BetrVG).
  • Im Allgemeinen wird die Betriebsratssitzung in regelmäßigen Abständen (alle zwei Wochen ist meist angemessen) abgehalten. In diesem Fall muss nicht gesondert eingeladen werden (wohl aber für jedes Mal eine Tagesordnung festgelegt und mitgeteilt werden). Und auch der Arbeitgeber muss dann nicht jedes Mal extra benachrichtigt werden.
  • Stehen besondere Gründe, wie z.B. Kündigungen oder Betriebsänderungen ins Haus, kann der Betriebsratsvorsitzende jederzeit zu außerordentlichen Sitzungen einladen.
  • Auch wenn ein Viertel aller Betriebsräte oder der Arbeitgeber eine Sitzung beantragen, ist der Betriebsratsvorsitzende verpflichtet, einen Termin festzusetzen (§ 29 Abs. 3 BetrVG).

Auch zu den Sitzungen selbst gibt es einiges Wissenswertes, das in Paragraph 30 des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 30 BetrVG) geregelt ist:

  • Es klingt einleuchtend, dass Betriebsratssitzungen in der Regel innerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollen (siehe § 30 Satz 1 BetrVG).
  • Nach Paragraph 30 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist bei der Festlegung der Termine außerdem auf  betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG). Stichwort ist hier die „vertrauensvolle Zusammenarbeit", das heißt, der Termin der Betriebsratssitzung sollte den betrieblichen Ablauf so wenig wie möglich stören.
  • Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 Satz 4 BetrVG).

Damit sich die Betriebsratsmitglieder angemessen auf eine Sitzung vorbereiten können, sollten sie die Tagesordnung rechtzeitig vor der Sitzung und so konkret wie möglich erhalten (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Doch "rechtzeitig" ist ein dehnbarer Begriff. Daher hat sich für die meisten Fälle ein Zeitraum zwischen drei Tagen und einer Woche als sinnvoll heraus gestellt. In unvorhergesehenen Eilfällen darf aber auch kurzfristiger eingeladen werden.

Und was bedeutet „konkret"? Was soll zum Beispiel „Personelle Maßnahmen" bedeuten? Für eine Tagesordnung ist das auf jeden Fall zu wenig. Denn worauf soll sich das Betriebratsmitglied vorbereiten? Der Tagesordnungspunkt könnte stattdessen heißen „Beabsichtige Kündigung von Albert Meier (Kundendienst)".

Am Ende jeder Betriebsratssitzung muss eine Niederschrift der Sitzung mit Anwesenheitsprotokoll erfolgen.

Regeln für eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung | © ifb

Wenn die oben genannten Punkte erfüllt sind, könnte die Betriebsratssitzung eigentlich beginnen. Vorausgesetzt natürlich, dass wir wissen, wer überhaupt zu einer Betriebsratssitzung einlädt, und wer dazu eingeladen werden muss. Aber das steht in dem Artikel „Um Antwort wird gebeten".

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

Was man als neuer Betriebsrat wissen muss

Plötzlich Betriebsrat! Vielleicht haben Sie mit der (Wieder)Wahl gerechnet, vielleicht sind Sie abe ...

Die konstituierenden Sitzung: So beginnt die Amtszeit des frisch gewählten Betriebsrats

Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats nach der Wahl verbindet zweierlei: die Arbeit des Wahlv ...

Von der Gruppe zum leistungsfähigen Betriebsrat Team

Gruppen oder Teams, wie neugewählte Betriebsräte, erfahren im Laufe der Zeit eine Veränderung ihr ...