Was passiert, wenn ich Betriebsrat werde?
Die Arbeit von Betriebsräten ist sehr spannend, aber nicht immer ganz einfach: Den größten Handlungsbedarf gibt es oft dort, wo etwas schief läuft. Das bedeutet, oft werden Sie mit problematischen Situationen zu tun haben. Das bedeutet aber auch: Sie können viel mitgestalten und haben eigene Mitbestimmungsrechte. Ihre Tätigkeit als Betriebsrat ist herausfordernd und abwechslungsreich. Schließlich können Sie sich hier ganz konkret für Kollegen einsetzen und gleichzeitig einen Beitrag zu einer fairen Arbeitswelt leisten. Die Anerkennung von anderen und die Selbstbestätigung, die man so erfährt, sind weitere gute Gründe, sich im Betriebsrat zu engagieren.
Betriebsräte müssen sich mit vielen, ganz unterschiedlichen Themen beschäftigen – auch wenn diese oft gar nichts mit ihrem bisherigen Beruf oder ihrer Ausbildung zu tun haben. Außerdem können Sie sich darauf einstellen, dass Sie manchmal zwischen den Stühlen sitzen werden und Spannungen aushalten müssen: Denn als Betriebsrat sind Sie sowohl dem Wohl der Arbeitnehmer als auch dem allgemeinen Betriebswohl verpflichtet. Diese beiden Ziele sind nicht immer leicht zusammen zu bringen.
Wer für den Betriebsrat kandidiert und auch gewählt wird, hat damit ein Ehrenamt übernommen. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass dies „unentgeltlich" erfolgt. Das heißt, Betriebsräte erhalten für ihre Tätigkeit keinen Extralohn sondern weiterhin ihr ganz normales Gehalt. Auch in sonstigen Fragen dürfen Betriebsräte gegenüber den anderen Kollegen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
„Ehrenamt" bedeutet nicht, dass Betriebsräte ihre Freizeit für das Amt opfern müssten: Für die Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben muss der Arbeitgeber die Betriebsräte von ihrer üblichen Arbeit befreien, natürlich ohne ihr Arbeitsentgelt dafür zu kürzen. In größeren Betrieben kann es sogar „freigestellte" Betriebsräte geben, die ihrem eigenen Job gar nicht mehr nachgehen, sondern ihre volle Arbeitszeit mit Betriebsratsarbeit verbringen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen Mitglieder des Betriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt bereits mit der Aufstellung als Wahlbewerber. Eine ordentliche fristgemäße Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Auch nach Ende seiner Amtszeit steht das Betriebsratsmitglied für ein Jahr unter einem nachwirkenden Kündigungsschutz.