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Die populärsten Rentenirrtümer

Basiswissen für Vertrauenspersonen und Betriebsräte

Als Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat bitten die Kollegen Sie regelmäßig zum Thema Rente um Auskunft. Hierbei sollten Sie die gebotene Zurückhaltung an den Tag legen, denn das Rentenrecht ist komplex und jeder Einzelfall muss unterschiedlich beurteilt werden. Trotzdem können Sie als erster Ansprechpartner einige allgemeine Informationen geben. Damit Sie hier als souveräner und kompetenter Gesprächspartner auftreten, räumt unsere Referentin Marina Endrikat mit den populärsten Irrtümern auf.

Marina Endrikat

Fachanwältin für Sozialrecht

Stand:  8.6.2022
Lesezeit:  04:00 min
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Betriebsrat Basiswissen | Die populärsten Rentenirrtümer | © Adobe |Studio Romantic

„Die Rente kommt automatisch.“

Nein. Die Rente, sowohl die Erwerbsminderungsrente als auch die Altersrente, muss schriftlich beantragt werden. Am besten wird der Antrag auf Altersrente ca. drei bis fünf Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn gestellt. Der Antrag darf formlos erfolgen, allerdings empfiehlt es sich, die Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu verwenden. Diese können auf der Homepage der DRV heruntergeladen und ausgefüllt werden; oder der Antrag wird direkt online auf der Website der DRV gestellt.

„Es gibt nur ein einziges Altersrentenmodell.“

Nein. Es gibt verschiedene Modelle der Altersrente, wie z. B. die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen. Je nachdem für welches Rentenmodell sich der Versicherte entscheidet, kommt es zu einem früheren oder späteren Rentenbeginn. Und je nach Modell und Datum des Rentenbeginns müssen keine, mehr oder weniger Rentenabschläge in Kauf genommen werden.

„Altersrente bekommt man nur, wenn man 45 Jahre gearbeitet hat.“

Nein. Die Regelaltersrente dürfen auch Versicherte in Anspruch nehmen, deren Versicherungskonto lediglich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren aufweist.

„Wer 45 Jahre gearbeitet hat, darf mit 63 Lebensjahren die Altersrente in Anspruch nehmen.“

Nein. Dieser Gedanke entspräche einer viel diskutierten Lebensleistungsrente. Tatsächlich ist es so, dass die Altersrente immer von dem Vollenden eines bestimmten Alters abhängig ist, auch wenn man bereits 45 Jahre gearbeitet hat. Das jeweilige Renteneintrittsalter ist abhängig vom Geburtsjahr.

„Die letzten beiden Jahre vor Beginn der Altersrente sind für die Höhe der Rente besonders wichtig.“

Nein. Ausschlaggebend für die Höhe der Altersrente sind sämtliche Versicherungsjahre und die daraus erzielten Beiträge, die an die DRV gezahlt werden. Mit anderen Worten: Der Rentenanspruch errechnet sich aus den gesamten Beitragsjahren. Je höher die Beiträge, desto höher fällt die Altersrente aus. Jeder Beitrag wird gleichermaßen berücksichtigt, unabhängig davon, in welchem Lebensjahr des Versicherten er erzielt wird.

„Wenn man die Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, fallen die entsprechenden Rentenabschläge weg, sobald man die Regelaltersgrenze erreicht hat.“

Nein, die Rentenabschläge, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente anfallen, bleiben für die komplette Dauer des Rentenbezugs bestehen, d. h. auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinweg.

„Ich darf neben meiner Rente so viel hinzuverdienen, wie ich will.“

Das kommt darauf an. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, ist im Hinzuverdienst normalerweise gedrosselt auf 6.300,- Euro brutto pro Kalenderjahr. Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente nur anteilig gezahlt. Für das Kalenderjahr 2022 liegt diese Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht bei 46.060 Euro. Der Gesetzgeber reagierte bereits 2020 mit einer Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze, um Personalengpässe durch die COVID-19-Pandemie aufzufangen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsrentner. Sie hat allerdings keine Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze darf aus rentenrechtlicher Sicht unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Altersrente kommt.

„Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene Altersrente angerechnet.“

Nein. Die Altersrente des Ehepartners hat keinerlei Auswirkungen auf die eigene Altersrente und wird nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.  Es gibt lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, d. h. bei deutschen Arbeitnehmern aus Osteuropa.

„Renten werden voll besteuert.“

Nein. Renten unterliegen (noch) lediglich zu einem Teil der Besteuerung. Der sogenannte Besteuerungsanteil der Renten wird nach dem Jahr des Rentenbeginns einmalig und endgültig festgesetzt. Wenn z. B. der Rentenbeginn im Kalenderjahr 2021 lag, dann beträgt der Besteuerungsanteil 81 %, d. h. 81 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Die restlichen 19 % der Rente sind steuerfrei. Dieser Besteuerungsanteil bleibt für die Dauer des Rentenbezugs stabil und verändert sich nicht.

Der Besteuerungsanteil nimmt bei späterem Rentenbeginn jedoch sukzessive zu bis zum Jahr 2040. Wenn eine Rente also im Jahr 2040 beginnt, dann beträgt der Besteuerungsanteil 100 %.

„Die Rentenbeiträge sind in den letzten Jahren immer weiter angestiegen.“

Nein. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 % vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen. Im Jahr 1999 lag der Beitrag bei 20,3 %, im Jahr 2000 bei 19,3% und im Jahr 2012 bei 19,6 %. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung ist in den letzten Jahren also sogar gesunken.

„Ob ich eine Ost- oder Westrente erhalte, hängt vom Wohnort ab.“

Nein. Ob ein Versicherter eine Ost-, West- oder eine Mischrente erhält, hängt von seinen jeweiligen Beschäftigungsorten ab. Hat er zunächst 20 Jahre in München gearbeitet, dann 20 Jahre in Leipzig und verbringt seinen Ruhestand wieder in Bayern, berechnet sich seine Rente je zur Hälfte nach West- und Ost-Werten. Das gilt auch für spätere Rentenerhöhungen.

„Es gibt keine Altersteilzeit mehr.“

Tatsächlich können Arbeitnehmer weiterhin mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren. Allerdings fördert die Bundesagentur für Arbeit die Aufstockung des Gehalts und der Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nicht mehr.

„Was ich später an Rente erhalten werde, steht in der jährlichen Renteninformation.“

Nicht ganz. Das Schreiben zeigt, wie hoch die gesetzliche Regelaltersrente ist. Es informiert über die Höhe dieses Rentenanspruchs, wenn der Versicherte bis zur Regelaltersgrenze Beiträge wie im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.

Wenn Versicherte eine ausführlichere Information zur Höhe der Altersrente haben möchten, können sie eine sogenannte Rentenauskunft beantragen. Dies ist unkompliziert und kostenfrei auf der Homepage der DRV möglich. Dazu benötigt man lediglich die Sozialversicherungsnummer und Angaben zur Person. In dieser Auskunft werden auch die weiteren Rentenmodelle erläutert und es wird mitgeteilt, wann genau diese anderen Altersrenten alternativ in Anspruch genommen werden könnten.

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