Werden in einem Betrieb 50 oder mehr Wahlberechtigte beschäftigt, so greift das förmliche Wahlverfahren. Es wird auch angewendet, wenn – bei weniger als 50 Wahlberechtigten – der Betrieb aus weit auseinander liegenden Teilen besteht (Definition: Vgl. unten).
In diesen Konstellationen kann man nicht einfach mal schnell für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammenkommen. Damit auch hier jeder Wahlberechtigte alle notwendigen Informationen zum Ablauf der Wahl und den Wahlbewerbern erlangen kann, verlangt der Gesetzgeber mehr bürokratischen Aufwand bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl als im vereinfachten Verfahren. Dazu gehört im förmlichen Wahlverfahren zum Beispiel der Aushang eines Wahlausschreibens, feste Vorgaben für die Form der Wahlvorschläge und viele Fristen. Zuständig ist hierfür der Wahlvorstand, welcher ganz zu Beginn des förmlichen Wahlverfahrens bestellt wird.
Definition: Was sind „weit auseinander liegende Betriebsteile“?
„Weit auseinander liegende Betriebsteile“ sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung dann anzunehmen, wenn ohne die Durchführung eines förmlichen Wahlverfahrens kein reibungsloser Ablauf mehr gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn wegen der Entfernung der Betriebsteile – vor allem bedingt durch den hohen Aufwand an Reisezeiten und –kosten – nicht mehr gewährleistet ist, dass die Wahlberechtigten alle notwendigen Informationen über den Ablauf der Wahl, die Wahlbewerber und deren Eignung für das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlangen können. Hierfür gibt es keine feste Kilometer- oder Zeitgrenze. Vielmehr muss der Begriff unter Berücksichtigung der Umstände im jeweils konkreten Einzelfall ausgelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied beispielsweise, dass „weit auseinanderliegende Betriebsteile“ bei einer Entfernung von 60 km und mehr als 1,5 Stunden Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sind (Bundesarbeitsgericht vom 07.04.2004 – 7 ABR 42/03).
Zum Nachlesen im Gesetz:
§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX (ab 2018: § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX) regelt die Anwendung der Wahlverfahren bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)
§§ 1 ff. SchwbVWO regeln für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) das förmliche Wahlverfahren