Das neue Leitbild: Fokus auf Teilhabe
Die Verordnung stellt klar, dass das Verständnis von Behinderung sich nun explizit an der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und § 2 des SGB IX orientiert: Behinderung wird nicht als „medizinisches Problem“ gesehen, sondern der Blickwinkel wird auf die folgende Wechselwirkung gelegt: Behinderung entsteht, wenn langfristige Beeinträchtigungen körperlicher, seelischer oder geistiger Art auf Barrieren treffen, die eine “volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft” verhindern.
Der Begriff GdB (Grad der Behinderung) wird in den neu gefassten Teilen einheitlich als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung verwendet. Der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) wird in den noch nicht überarbeiteten Teilen weiter genutzt, aber beide Begriffe werden nach denselben Grundsätzen bemessen.
Psyche und Schmerz: Wann zählen sie extra?
Die Kernfrage lautet immer: Wann ist eine psychische Störung oder ein Schmerzsyndrom bereits im GdB für eine körperliche Erkrankung "enthalten"; und wann wird sie als eigenständige Beeinträchtigung und Begleiterkrankung (sog. Komorbidität) zusätzlich bewertet? Die überarbeitete Verordnung regelt dies nun eindeutig.
Der Grundsatz: Die in Teil B der VersMedV genannten GdB-Werte für körperliche Gesundheitsstörungen sind "pauschalisiert", d.h. sie beinhalten bereits die typischerweise damit einhergehenden Beschwerden.
- Bei Psyche: "Normale" psychische Begleiterscheinungen sind im GdB der Grunderkrankung enthalten. Dazu zählen z.B. Störungen des psychischen Befindens oder einzelne psychische Symptome, die als Reaktion auf die körperliche Krankheit auftreten (z.B. Traurigkeit, leichte Ängste).
- Bei Schmerz: "Übliche" Schmerzen, die ein direktes Symptom der Gewebeschädigung oder Erkrankung sind, sind ebenfalls enthalten. Das gilt ausdrücklich auch für Zustände, die erfahrungsgemäß besonders schmerzhaft sind.
Beispiel: Jemand hat eine schwere Arthrose im Knie (GdB 30). Die damit verbundenen Schmerzen beim Gehen und die "übliche" Frustration oder Niedergeschlagenheit wegen der Einschränkung sind im GdB 30 bereits enthalten.
Die Ausnahme: Wann liegt eine Begleiterkrankung vor?
Nur wenn die psychischen Begleiterscheinungen erheblich höher sind als man aufgrund der körperlichen Veränderung erwarten würde und sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose nach ICD (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, vereinfacht: „Internationale Klassifikation der Krankheiten“) erfüllen, liegt eine Komorbidität vor. Dasselbe gilt für Schmerzen: Sind sie erheblich höher als erwartet und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen ICD-Diagnose, liegt ebenfalls eine Begleiterkrankung vor. Diese separat festgestellten Komorbiditäten werden dann bei der Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 der Verordnung berücksichtigt.
Eine separate Bewertung (und damit eine mögliche Erhöhung des Gesamt-GdB) gibt es also nur, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Bedingung 1 „Erheblichkeit“: Die psychischen Begleiterscheinungen oder die Schmerzen müssen erheblich höher sein als man aufgrund der körperlichen Veränderungen normalerweise erwarten würde.
Bedingung 2 „Eigene Diagnose“: Die Beschwerden müssen die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD erfüllen.
- Bei Psyche: z.B. eine "Anpassungsstörung" (F 43.2) oder eine "Depressive Episode" (F32.x).
- Bei Schmerzen: z.B. eine "Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" (F 45.41).
Beispiel: Dieselbe Person mit der Knie-Arthrose (GdB 30) entwickelt aufgrund der chronischen Schmerzen und der sozialen Isolation eine eigenständige, diagnostizierte Depression (z.B. F 32.1). Diese Depression ist erheblich schwerer als die "übliche" Niedergeschlagenheit. In diesem Fall liegt eine Komorbidität vor.
Der Gutachter muss nun:
- Den GdB für die Knie-Arthrose feststellen (z.B. GdB 30).
- Den GdB für die Depression getrennt ermitteln (z.B. GdB 30).
- Aus diesen beiden Werten den Gesamt-GdB nach den Regeln von Nummer 3 bilden (der in diesem Fall z.B. 40 oder 50 betragen könnte, aber nicht 60).
Wichtig! Wenn der Schmerz das Leitsymptom einer psychischen Störung ist (z.B. bei einer somatoformen Schmerzstörung), dann ist dieser Schmerz bereits im GdB für die psychische Störung enthalten und wird nicht noch einmal extra bewertet.
SBV- Tipp für Ihre Beratungspraxis
Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist diese Regelung zentral und Sie sollten folgende Grundsätze bei der Beratung rund um die Antragstellung auf (Schwer-) Behinderung verinnerlichen:
- Die Regel bestätigt, dass nicht jede depressive Verstimmung oder jeder Schmerz automatisch den GdB erhöht.
- Sie gibt Ihnen aber ein klares Werkzeug an die Hand: Wenn Sie in der Beratung vermuten, dass bei Kollegen die psychische Belastung oder die Schmerzen "aus dem Ruder laufen", sollten Sie diese ermutigen, eine „saubere“ ärztliche oder psychotherapeutische Diagnostik einzuholen.
- Für eine erfolgreiche Höherbewertung reichen Klagen über Schmerzen oder Traurigkeit allein nicht aus. Betroffene benötigen einen ärztlichen Bericht, der zum einen die Erheblichkeit beschreibt und zum anderen eine eigenständige ICD-Diagnose (z.B. für eine Depression, Angststörung oder chronische Schmerzstörung) benennt.