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News Jugend- und Auszubildendenvertretung Alles unter einen Hut: Dein Recht auf Freistellung im JAV-Amt

Alles unter einen Hut: Dein Recht auf Freistellung im JAV-Amt

Freistellung für die JAV-Tätigkeit

Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben gem. § 37 Abs. 2 BetrVG einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Freistellung, um ihre JAV-Aufgaben erfüllen zu können und notwendige Schulungen und Seminare zu besuchen. 

Katrin Neuner | ifb

Stand:  5.8.2014
Freistellung im JAV-Amt | © Christoph A. Gramann - ifb

Das bedeutet: JAV-Mitglieder können ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeits- und Ausbildungszeit ausüben. Die Verpflichtungen aus der JAV-Tätigkeit stehen somit über den Pflichten der Arbeitsverträge.

Voraussetzungen für Arbeitsbefreiung und Freistellung

Das Gesetz verlangt zwei Bedingungen für eine Arbeitsbefreiung.

1. Es muss sich um die Durchführung einer Aufgabe als Jugend- und Auszubildendenvertreter handeln wie z.B.

  • Abhalten von Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Durchführung von Jugend- und Auszubildenden-Versammlungen und Sprechstunden,
  • Besprechungen mit dem Betriebsrat, Arbeitgeber
  • Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats
  • Teilnahme an JAV-Seminaren nach §§ 65 Abs. 1 i.V.m 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

und

2. die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich sein.

Erforderlichkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit notwendig ist, damit die Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. 

Freistellung für Seminare

Die Regelungen zur Freistellung beziehen sich auch auf Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse für die JAV-Arbeit vermitteln (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG).

Entgeltfortzahlung während der Freistellung

Wer JAV-Arbeit leistet, braucht keine Verdiensteinbußen hinzunehmen. §§ 65 Abs. 1 i.V.m. 37 Abs. 2 BetrVG gewährt einen Anspruch auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts. Für die Dauer der JAV-Arbeit erhält das JAV-Mitglied das Entgelt, das es bekommen hätte, wenn es die volle Arbeitszeit für berufliche Tätigkeiten aufgewandt hätte. 

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