Die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist wichtig! Da dürfte es keine zwei Meinungen geben, schließlich trauen sich viele junge Arbeitnehmer schlicht nicht, für ihre Belange einzusetzen. Insbesondere dann, wenn sie ganz neu im Unternehmen sind und zunächst mal überglücklich, einen Ausbildungsplatz ergattert zu haben. Umso wichtiger ist es, eine meinungsstarke und durchsetzungswillige Jugend- und Auszubildendenvertretung zu haben. Jemanden, der die Abläufe richtig einordnet, Probleme aufdeckt und sich für Positionen starkmacht – oder in diese Rollen reinwachsen möchte.
Personen, die in der JAV tätig sind oder waren, haben einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ende der Ausbildung.
Ein Schutzmechanismus für engagierte JAVis
Ähnlich wie Betriebsräte geraten auch JAVis bei ihrem Einsatz für die Interessen der Mitarbeiter – in diesem Fall die der Auszubildenden – hier und da in Konflikt mit dem Arbeitgeber. Damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können, ohne berufliche Benachteiligungen oder sogar eine Kündigung befürchten zu müssen, gibt es einige Schutzmechanismen für engagierte Interessenvertreter. Wie den Übernahmeanspruch.
Der Übernahmeanspruch ist in § 78 a Betriebsverfassungsgesetz geregelt und besagt, dass Personen, die in der JAV tätig sind oder waren, einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ende der Ausbildung haben. Letztlich können den Übernahmeanspruch alle JAV-Mitglieder geltend machen. Auch Ersatzmitglieder, die mehrmals für die JAV im Einsatz waren. Also nicht nur einmal, sondern kontinuierlich in der Jugend- und Auszubildendenvertretung mitgearbeitet haben. Daher: Unbedingt Sitzungsprotokolle und Anwesenheitslisten aufbewahren! Der gleiche Anspruch gilt im Übrigen auch für ehemalige Mitglieder der JAV, sofern ihre Mitgliedschaft nach Ende der Ausbildung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Drei Monate vor Ende der Ausbildung tätig werden!
Aber wie wird der Übernahmeanspruch angemeldet? Innerhalb von drei Monaten, bevor das Ausbildungsverhältnis beendet ist – also vor dem Abschluss der Prüfungen –, muss der Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Es muss ein unterschriebenes Dokument eingereicht werden, worin nach § 78 a Betriebsverfassungsgesetz eine Übernahme verlangt wird. Das entsprechende Schreiben darf nicht per E-Mail versendet werden und muss handschriftlich unterschrieben sein. Sinnvoll ist sicherlich, sich eine Empfangsbestätigung geben und möglicherweise dem Betriebsrat eine Kopie des Übernahmeschreibens zukommen zu lassen. Letztlich kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem JAV-Mitglied nur aus einem Grund verhindern: Er muss fristgerecht, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass ihm die Weiterbeschäftigung aus wichtigem Grund unzumutbar ist. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn es an einem freien Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, einen weiteren Arbeitsplatz zu schaffen.
Es empfiehlt sich, den Betriebsrat als Ansprechpartner frühzeitig ins Boot zu holen.
Der Betriebsrat als Unterstützer
Auch dann empfiehlt es sich, den Betriebsrat als Ansprechpartner frühzeitig ins Boot zu holen. Dieser hat den besten Überblick über personelle Angelegenheiten, freie Stellen und potenzielle Beschäftigungsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite kann der Betriebsrat den Arbeitgeber selbst durch ein offizielles Schreiben zur Weiterbeschäftigung auffordern oder auch konkrete Alternativstellen benennen. In jedem Fall sind (ehemalige) Jugend- und Auszubildendenvertreter durch dies Übernahmeregelung vor Willkür der Arbeitgeber geschützt. Ein echter Vorteil beim Start ins Berufsleben und gerade in den derzeit unsicheren Zeiten von besonderem Wert. Und gewissermaßen ein kleines Dankeschön für den Einsatz in der JAV. (tis)
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