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Ihr ifb-Team
Wer möchte nicht eine längere bezahlte Freistellung während oder am Ende des Arbeitslebens? Bei vollem Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitsplatzgarantie! Flexible und qualifizierte MitarbeiterInnen wünschen sich eine optimale Gestaltung von Arbeitszeit und Privatleben („work life balance“).
Hermann A. Moderegger
Berater
© AdobeStock | 321626907 | Andrey Popov
Lebensarbeitszeitkonten bezeichnen die bezahlte Freistellung vom Beruf – das kann für einen beschränkten Zeitraum während des Arbeitslebens passieren oder an dessen Ende. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Möglichkeiten dazu existieren, was mit Ihrem Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel passiert und welche gesetzlichen Grundlagen Sie kennen müssen.
Bei Teilzeit oder Altersteilzeit kann das Entgelt z.B. auf das bisherige Vollzeit-Brutto aufgestockt werden. (Bei anderen Arbeitszeitverkürzungen sind evtl. die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen zu beachten!)
In der Ansparphase fallen keine Abzüge für Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Es wird also das entsprechende Brutto-Entgelt eingezahlt und verzinst. Das ist gut für einen langfristigen Zinseszins-Effekt!
Alle Einzahlungen werden in Euro umgerechnet. Das so gebildete Kapital wird je nach Anlageform verzinst. Sogar die Zinsen erhöhen den späteren Freistellungsanspruch!
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, ab einem bestimmten Schwellenwert das angesparte Wertguthaben gegen seine Insolvenz zu sichern und an einen Finanzdienstleister auszulagern.
Die wesentlichen Regelungen finden sich im SGB IV und den dazu ergangenen Rundschreiben der „Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger“ sowie des „Bundesministerium der Finanzen“.
Mit fast allen Gewerkschaften sind inzwischen Tarifverträge zum Thema „Lebensarbeitszeitkonto“ geschlossen. In der Metall-/Elektro-Industrie gilt dies z.B. für Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen und in der Chemie-Branche findet sich die Regelung z.B. im Tarifvertrag „Demografie“.
Soweit keine tarifliche Regelung besteht ist eine Betriebsvereinbarung zum Thema Langzeitkonto leider nicht erzwingbar. Es handelt sich dann um eine freiwillige Betriebsvereinbarung.
Grundsätzlich ist das Wertguthaben (einschl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) auf den Folgearbeitgeber übertragbar. Stimmt dieser jedoch einer Übertragung nicht zu, besteht die Möglichkeit das Wertguthaben ab einem bestimmten Schwellenwert auf ein Sonderkonto bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu übertragen. Sollte auch diese Möglichkeit nicht greifen wird das Wertguthaben – nach Abzug der noch nicht gezahlten Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge – ausgezahlt.
Das Lebensarbeitszeitkonto ist das passende personalwirtschaftliche Instrument für eine mitarbeiterorientierte Gestaltung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.
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