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Regeln und Sicherheit am Arbeitsplatz

Sicherheitsbestimmungen - Wer ist für die Einhaltung verantwortlich?

Gesundheit und Sicherheit gehören einfach zu einem guten Arbeitsplatz. Doch wer haftet eigentlich, wenn die Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht beachtet werden?

Sven Drust

Sven Drust

Stand:  12.4.2016
Lesezeit:  02:15 min
Sicherheit am Arbeitsplatz | © Fotolia.com | Kzenon

Der Arbeitsschutz ist in zahlreichen Verordnungen geregelt, z.B. in der Arbeitsstättenverordnung, in der Baustellenverordnung und in der Gefahrstoffverordnung. Die gemeinsame gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Regelungen richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber – dieser hat dafür zu sorgen, dass Schäden von Leib und Leben seiner Mitarbeiter abgewendet werden. Der Arbeitgeber ist also vorrangig verantwortlich für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Und die Umsetzung?

Soweit die Theorie. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten ausreichend und angemessen unterweisen muss. Und er muss am Ball bleiben: neue Technik, neue Mitarbeiter, neue Aufgaben – bedürfen der vorherigen Unterweisung. Das gilt natürlich auch für Zeitarbeitnehmer. Und, ganz wichtig, Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern keinen Verzicht auf den Arbeitsschutz bzw. einen Ausschluss ihrer Haftung im Schadensfall vereinbaren.

Auch Arbeitnehmer sind in der Pflicht

Doch Vorsicht, wer sich jetzt entspannt zurücklehnen möchte: Auch Arbeitnehmer tragen Verantwortung, was den Arbeitsschutz betrifft. Laut Arbeitsschutzgesetz haben sie nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Das bedeutet auch, dass sie für die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu sorgen haben, die von ihren Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Arbeit betroffen sind.

Überwachung der Einhaltung

Staatliche Behörden haben über die Einhaltung der Vorschriften zu wachen. Hierzu muss der Arbeitgeber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften Zutritt gewähren bzw. ihnen Auskunft erteilen. Bei Besuchen ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.

Ein Fall aus der Praxis

In Paderborn sollte eine Firma ein Dach errichten, hatte hierfür aber nicht genügend Personal. Sie engagierte daher zwei Leiharbeiter. Einer der beiden stürzte mehr als fünf Meter tief. Er zog sich schwerste Schädel- und Wirbelverletzungen zu und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Der Vorgesetzte hatte den Leiharbeiter entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen ungesichert auf dem Dach arbeiten lassen. Die Folge: Er haftet für den Unfall. Er war als Verantwortlicher in der konkreten Situation verpflichtet, den ihm unterstellten Arbeitnehmern keine die Gesundheit gefährdenden Arbeiten zuzuweisen. Dem Gestürzten war kein Mitverschulden anzulasten, da er lediglich einer Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entsprochen hatte (Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 574/12). Die Schadenssumme von knapp 1 Mio. € übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung. Trotzdem bleibt es bei einem schlimmen Schicksal des Gestürzten, der nie wieder gesund wird.

In diesem Sinne: Achten Sie auf Ihre Sicherheit am Arbeitsplatz!

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