Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Er soll daher in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Hilfsorgan des Betriebsrats die Kooperation zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat fördern (BAG v. 7.4.2004 - 7 ABR 41/03). Er hat keine Beteiligungsrechte an Entscheidungen des Unternehmers. Der Wirtschaftsausschuss soll maßgeblich dazu beitragen, wirtschaftliche Entscheidungen, die sich auf die Arbeitnehmerschaft nachteilig auswirken können, möglichst frühzeitig zu erkennen (BAG v. 23.8.1989 - 7 ABR 39/88).
Wirtschaftliche Angelegenheiten sind nach § 106 Abs. 3 BetrVG insbesondere:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens,
- die Produktions- und Absatzlage,
- das Produktions- und Investitionsprogramm,
- Rationalisierungsvorhaben,
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden,
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
- die Verlegung, Einschränkung und Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen,
- Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben,
- Änderungen des Betriebszweckes und der Betriebsorganisation,
- die Übernahme des Unternehmens, soweit ein Kontrollerwerb stattfindet
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren.