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Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

Rechtfertigen unangemessene Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe eine Kündigung? Nein, entschied das LAG Berlin-Brandenburg. Der Chat falle unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Allerdings löste das Gericht das Arbeitsverhältnis auf.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021, 21 Sa 1291/20

Stand:  28.9.2021
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Das ist passiert:

Der technische Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe äußerte sich in einem WhatsApp-Chat abfällig über Geflüchtete und Vereinsmitglieder. Nachdem seine Arbeitgeberin davon erfuhr, sprach sie ihm die fristgemäße Kündigung aus. Ihr Argument: Die Äußerungen seien herabwürdigend und menschenverachtend.

Das entschied das Gericht:

Das LAG Berlin-Brandenburg gab, ebenso wie das Arbeitsgericht in der Vorinstanz, der Kündigungsschutzklage statt. Zwar sind über WhatsApp getätigte Äußerungen vor Gericht verwertbar. Der WhatsApp-Chatverlauf war allerdings kein ausreichender Kündigungsgrund, da die Kommunikation vertraulich gewesen sei: Diese fand privat in einem sehr kleinen Kreis statt und fiel unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Allerdings löste das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Dies sei ausnahmsweise möglich, da die Äußerungen des technischen Leiters öffentlich bekannt geworden waren. Es sei im Sinne des § 9 Kündigungsschutzgesetz keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Würde der Verein den technischen Leiter weiter beschäftigen, könne er nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (cbo)

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