Aufsichtsrat: Unternehmensmitbestimmung erst bei mehr als 500 Beschäftigte in der Gesellschaft

In einem Gemeinschaftsbetrieb verschiedener Unternehmen werden deren Arbeitnehmer nicht gegenseitig für den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz berücksichtigt.

BGH, Beschluss vom 23.06.2026 – II ZB 11/25

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  11.8.2026
Lesezeit:  02:00 min
Teilen: 

Das ist passiert

Die Obergesellschaft eines Konzerns mit rund 290 Arbeitnehmenden, hat zwei Tochtergesellschaften, von denen eine, eine GmbH, rund 80 und die andere rund 400 Beschäftigte hat. Die GmbH mit den 80 Beschäftigten hat wiederum eine GmbH-Tochtergesellschaft mit etwa 400 Arbeitnehmenden. Die Konzernobergesellschaft und ihre kleinere Tochtergesellschaft haben im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Rechtsform der Societas Europaea (SE) angenommen. Zwischen ihnen besteht ein Beherrschungsvertrag. Die Gesellschaften betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb.

Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung gemäß § 21 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) sind im Zuge der Gründung der SE nicht geschlossen worden. Der Aufsichtsrat der Obergesellschaft und ihrer Tochter besteht jeweils aus fünf Mitgliedern und es sind keine Arbeitnehmervertreter vorgesehen. Zwischen der Konzernobergesellschaft und ihrer Tochter besteht ein Gewinnabführungsvertrag; ebenso zwischen der Tochter und deren Tochter.

Die Betriebsräte der Obergesellschaft und der beiden GmbHs verlangen die Zusammensetzung aller Aufsichtsgremien nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern.

So hat das Gericht entschieden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nicht wechselseitig zuzurechnen sind.
Maßgeblich für die Schwellenwertberechnung ist allein die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Ausnahmen hinsichtlich der Zurechnung von Arbeitnehmern anderer Gesellschaften sind nur unter den engen Vorgaben des § 2 Abs. 2 DrittelbG, beispielsweise bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung, denkbar. Ein Beherrschungsvertrag liegt jedoch nur zwischen der Konzernobergesellschaft und der kleineren GmbH vor, was zum Überschreiten des Schwellenwertes nicht ausreicht.

Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs hat der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats im Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Im Drittelbeteiligungsgesetz wird zwar auf den Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes verwiesen, nicht aber auf die Regelungen zum Gemeinschaftsbetrieb im Betriebsverfassungsgesetz.

Praxishinweis

Der BGH hat klargestellt, dass für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat allein die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Gesellschaft zählt. (dz)

Seminarvorschlag