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Ausschluss aus dem Betriebsrat: Betriebsratsamt darf nicht zur Durchsetzung privater Angelegenheiten missbraucht werden

Droht ein Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber damit, bestimmte Betriebsratsaufgaben erst zu erledigen, wenn seine persönlichen beruflichen Angelegenheiten geregelt sind, kann er auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17. Januar 2017, 6 TaBV 97/16

Stand:  12.4.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist seit vielen Jahren Betriebsratsvorsitzender im Betrieb des Arbeitgebers. Seit 2014 versucht er, die Zahlung eines Entgeltausgleichs und einer tariflichen Treueprämie für sich durchsetzen, da er meint, einen Anspruch hierauf zu haben. Gleichzeitig verhandelt er in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung eines Schichtmodells.

Anfang 2016 fanden zwei Gespräche zwischen dem Arbeitnehmer und Geschäftsführern des Arbeitgebers statt. Hierbei ging es sowohl um Betriebsratsthemen als auch um seine Themen als Arbeitnehmer. Als er seine Forderung nach dem Entgeltausgleich ansprach, wurde er auf eine ablehnende Stellungnahme der Geschäftsleitung verwiesen. Daraufhin äußerte der Betriebsratsvorsitzende sinngemäß, er könne sich um die an ihn herangetragenen Themen als Betriebsratsvorsitzender erst dann kümmern, wenn über seine persönliche Forderung entschieden sei. Er wies darauf hin, dass er die Themen konstruktiv vorantreiben oder aber Steine in den Weg legen könne. Im zweiten Gespräch erklärte er unter anderem, dass er die Ausdehnung des Schichtmodells am Wochenende und die Verlängerung des Ergänzungstarifvertrages boykottieren werde. Der Arbeitgeber bot ihm hierauf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, was er aber ablehnte.

Daraufhin beantragte der Arbeitgeber den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.

Das entschied das Gericht:

Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Der Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG sei gerechtfertigt, da die erwiesenen Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden einen groben Verstoß gegen seine Pflichten als Betriebsratsmitglied darstellten. Die Pflichtverletzung sei objektiv erheblich und schwerwiegend, eine weitere Amtsausübung deshalb untragbar.

Der Betriebsratsvorsitzende habe mit seinen wiederholten Bemerkungen zu erkennen gegeben, dass es ihm vor allem um die Regelung seiner (vermeintlichen) persönlichen Ansprüche gehe. Die Betriebsratsinteressen habe er hinten angestellt und seine Funktion als Vorsitzender eingesetzt, um pflichtwidrig Druck auszuüben, damit über seine persönlichen Vorteile entschieden werde. Das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitgeber sei hierdurch nachhaltig erschüttert und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft nicht zu erwarten, da der Arbeitgeber mit ähnlichen unerlaubten Taktiken rechnen müsse.

Auch das Argument, dass der Vorsitzende nicht das einzige bzw. bestimmende Mitglied im Betriebsrat sei, ließen die Richter nicht gelten. Zum einen könne nicht klar bestimmt werden, inwieweit das Verhalten des Vorsitzenden das Gremium doch beeinflusse, zum anderen könnte er – selbst wenn das Gremium mögliche Verstöße des Vorsitzenden nicht mittragen und ausgleichen würde – die notwendige Mitbestimmung in sozialen oder personellen Fragen immerhin verzögern.

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