BAG zur Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur

Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S. des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016, 5 AZR 298/15

Stand:  31.5.2016
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin ist als Köchin beschäftigt. Sie unterzog sich einer von der Krankenkasse bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.

Der Arbeitgeber hatte sich bereits im Vorfeld geweigert, die Köchin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte sie Urlaub, der ihr auch bewilligt wurde. Vor Gericht macht die Arbeitnehmerin nun geltend, dass der genommene Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfe.

Das entschied das Gericht:

Die Klage blieb ohne Erfolg. Denn: Besteht – wie bei der Köchin – keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt haben.

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