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Mitgliedern der Scientology-Organisation (SO) darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (31. Mai 2016, VG 4 K 295.14) der Zugang zu Verschlusssachen verweigert werden. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Scientology-Mitglieds sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016 (VG 4 K 295.14)
Ein Arbeitnehmer ist als Mechaniker bei einem Hubschrauberhersteller beschäftigt. Das Unternehmen wartet u.a Militärmaschinen der Bundeswehr. Die Arbeitgeberin beantragte beim Bundesministerium, bei dem Mitarbeiter eine Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchzuführen, da er im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen erhalten solle, die als GEHEIM bzw. VS-VERTRAULICH eingestuft wurden. Das Ergebnis: Da der Mechaniker Mitglied der Scientology-Organisation (SO) war, teilte die Behörde mit, dass Zweifel sowohl an seiner Zuverlässigkeit bestünden als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass er beim sogenannten Auditing, einer von der SO vorgesehen Befragungsmethode, Geheimnisse offenbaren werde. Aufgrund dieses Sicherheitsrisikos lägen Bedenken gegen den Zugang zu Verschlussakten vor.
Der Mitarbeiter wehrte sich gerichtlich gegen die seiner Meinung nach rechtwidrige Mitteilung. Er habe sich als Mitglied der Organisation nie etwas zuschulden kommen lassen. Außerdem sei seine Religion Privatangelegenheit. Im Zweifel werde er die Belange der SO gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen. Außerdem verletze die Maßnahme sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) und benachteilige ihn wegen seiner Religion (Art. 3 Abs. 3 GG).
Das Gericht entschied nicht im Sinne des Mechanikers. Es bestätigte das behördliche Vorgehen. Ein Sicherheitsrisiko liege gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SÜG u.a. vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1) oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung bestünden (Nr. 3). Nach der Würdigung des Sachverhalts sah das Gericht die Zweifel der Behörde als begründet an. Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder der SO zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit verpflichtet seien, geeignet, diese Zweifel zu nähren, so das Urteil. Dass die SO verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ergebe sich aus zahlreichen einschlägigen Quellen. Dies müsse sich der Mitarbeiter – auch (wie behauptet) als einfaches Mitglied – zurechnen lassen. Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 und 3 läge ebenfalls nicht vor, so die Richter. Denn: Selbst wenn diese Grundrechte betroffen und verletzt wären, wäre dies durch die Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt.