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Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Arbeitgeber versucht hat, auf die Wahl Einfluss zu nehmen. Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten aufruft.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. November 2015, 9 TaBV 44/15
Im Mai 2014 wurde in einem Pharmaunternehmen ein neuer Betriebsrat gewählt. Dabei erzielte eine bislang im Betriebsrat vertretene Gruppe mit ihrer Liste ein schlechteres Ergebnis als bei der vorangegangenen Wahl. Aus Sicht dieser Gruppe war für das schlechtere Ergebnis der Arbeitgeber verantwortlich. Denn der Arbeitgeber hatte im Rahmen eines Gesprächs mit einer Gruppe von Arbeitnehmern zur Opposition gegen Kandidaten dieser Liste aufgerufen. Darüber hinaus kritisierte er die Arbeit des vorherigen Betriebsrats. Daraufhin wurde von Vertretern der benachteiligten Gruppe ein Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet.
Das Gericht gab der Wahlanfechtung statt. Die Betriebsratswahl sei unwirksam, da der Arbeitgeber versucht hat, die Wahl zu beeinflussen. Dieser ist gem. § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Neutralität verpflichtet. Im Aufruf des Arbeitgebers gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten läge eine Neutralitätspflichtverletzung. Auch im Angriff der vorangegangen Arbeit des Betriebsrats sei ein Verstoß zu sehen.
Das Gericht ließ allerdings eine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Neutralitätspflicht des Arbeitgebers nach § 20 BetrVG gibt.