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Eingeräumter Rabatt ist nicht lohnsteuerpflichtig

Erhalten Reisebüromitarbeiter von Reiseveranstaltern Preisnachlässe, stellt dieser Rabatt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2016, 5 K 2504/14 E

Stand:  18.4.2017
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Das ist passiert:

Eine Reiseverkehrskauffrau unternahm 2008 mit ihrem Mann eine 14-tägige Hochseekreuzfahrt. Dank eines Preisnachlasses des Reiseveranstalters für Reisebüroinhaber und deren Angestellte betrug der Reisepreis lediglich 1.540 Euro statt der im Katalog ausgewiesenen 6.330 Euro. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Rabatt als „geldwerter Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite" eingestuft. Mit dieser Einschätzung war das Ehepaar nicht einverstanden und erhob Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Ehepaars statt. Nach Ansicht der Richter lägen keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor. Ausschlaggebend für die Einstufung eines Rabatts als Arbeitslohn sei, dass der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre. Arbeitslohn liege hingegen nicht vor, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung habe bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewähre. Im vorliegenden Fall wollte der Kreuzfahrtveranstalter weitere Kunden und Umsätze an Bord generieren und durch die verbesserte Auslastung von geringeren Kosten profitieren. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter eine individuelle Arbeitsleistung des Ehepaars entlohnen wollte. Auch der Arbeitsvertrag sah keinen Anspruch auf etwaige Rabatte vor. Die bloße Rabattgewährung an sich genüge nicht, um einen Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung herzustellen. Im Ergebnis lag deshalb kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

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