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Was passiert, wenn vor der Betriebsratssitzung keine Tagesordnung übermittelt wird? Wie kann dieser Fehler geheilt werden; insbesondere, wenn an der Sitzung nicht alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen? Und muss über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abgestimmt werden? Mit diesen Fragen hat sich das Landesarbeitsgericht Thüringen befasst.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Entscheidung vom 24.10.2023, 1 TaBV 25/21
Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung der Assistenz des Betriebsrats. Der Arbeitgeber plante, diese in der Entgeltgruppe „E“ des Haustarifvertrags einzugruppieren, der Betriebsrat sah hier hingegen die (höhere) Entgeltgruppe „F“.
In der Betriebsratssitzung wurde daher einstimmig für die Anhörung der Punkt „Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung“ beschlossen. Von seinen elf Mitgliedern waren neun Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Sitzung zugegen.
Der Arbeitgeber zweifelt die Beschlussfähigkeit an, da die Frage der Eingruppierung der Mitarbeiterin nicht bereits Gegenstand der mit der Einladung versendeten Tagesordnung war. Es sei nicht erkennbar, dass alle Betriebsratsmitglieder zur Sitzung am 10.03.2021 unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß geladen worden seien.
Die Zustimmungsverweigerung war nicht zu beanstanden, so das Gericht; der Beschluss sei ordnungsgemäß gefasst worden. Damit gilt die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags als nicht erteilt.
Zwar war die Eingruppierung der Mitarbeiterin nicht bereits Gegenstand der mit der Einladung versandten Tagesordnung. Aber: Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen.
An dieser Sitzung müssen nicht alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Und es ist nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Es reicht, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht.
Und das Ende der Geschichte? Die Arbeitnehmerin landete trotzdem in der Gehaltsgruppe E – denn das Gericht ersetzte die Zustimmung für diese Eingruppierung. Für Betriebsräte ist die Entscheidung trotzdem interessant, denn immer wieder tauchen in der Praxis Fragen zur Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf: „Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden“.
Gut zu wissen: Grundsätzlich müssen nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend sein, um eine Tagesordnung noch in der Sitzung zu ergänzen. Es reicht, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist und alle mit der Ergänzung einverstanden sind bzw. dass niemand widerspricht (BAG, Entscheidung vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13). Es ist nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen.
Noch etwas ist in diesem Zusammenhang wichtig und kann nicht oft genug betont werden: Der Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG kommt ein hoher Beweiswert zu! Das hat dieser Fall wieder einmal gezeigt, denn das Gericht hat sich die Sitzungsniederschrift genau angesehen. (cbo)