Großes Team im Netz – kleiner Betrieb vor Gericht: Köpfe zählen, aber richtig!

Damit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, müssen in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein. Die Beweislast dafür trifft den Arbeitnehmer, er muss hierfür konkrete Anhaltspunkte vortragen. Das Urteil zeigt, dass eine Telefonliste oder der Anschein auf der Firmenhomepage dafür regelmäßig nicht ausreichen.

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 17.10.2025, 7 Ca 113/25 

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Redaktion
Stand:  21.7.2026
Lesezeit:  02:45 min
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Das ist passiert:

in Sachbearbeiter eines Steuerberatungsbüros erhielt eine Kündigung. Aufgrund der Schwerbehinderung hatte der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt.

Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam. Nach seiner Auffassung arbeiten im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte, sodass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde und eine Sozialauswahl hätte durchgeführt werden müssen. Als Beleg verwies er auf eine interne Telefonliste und auf die Firmenhomepage, auf der mit zwölf Mitarbeitern geworben wurde.

Der Arbeitgeber widersprach. Einige der auf der Telefonliste genannten Personen seien längst aus dem Betrieb ausgeschieden, andere, u.a. seine Ehefrau, seien nie Beschäftigte gewesen oder lediglich externe Dienstleister. Tatsächlich werde der gesetzliche Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes nicht erreicht. 

Einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung gibt es im Betrieb nicht.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nicht Recht.

Wer sich als Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz beruft, muss nachvollziehbar darlegen, dass die erforderliche Betriebsgröße erreicht wird. Dafür genügt es nicht, auf eine Telefonliste oder die Außendarstellung des Unternehmens zu verweisen, so das Gericht. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, welche Personen tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind und in welchem Umfang sie arbeiten.

Auch aus der Aussage auf der Firmenhomepage, das Unternehmen beschäftige zwölf Mitarbeiter, konnte der Arbeitnehmer nichts für sich herleiten. Denn für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kommt es nicht auf die reine Anzahl der „Köpfe“ an. Teilzeitkräfte werden z.B. je nach Stundenanzahl mit 0,5 oder 0,75 gewichtet. Deshalb kann ein Unternehmen durchaus mit zwölf Mitarbeitern werben, ohne den gesetzlichen Schwellenwert zu überschreiten.

Außerdem stellte das Gericht klar: Sind weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, kann deren Beteiligung vor einer Kündigung auch nicht verlangt werden.

Bedeutung für die Praxis:

Beschäftigtenzahl ist nicht gleich Beschäftigtenzahl. Je nach Gesetz gelten unterschiedliche Zählregeln.

Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes werden Teilzeitbeschäftigte nur anteilig berücksichtigt. Arbeitnehmer mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, Beschäftigte mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75 und erst bei mehr als 30 Wochenstunden mit 1,0.

Achtung: Bei der Betriebsratswahl zählt hingegen grundsätzlich jede wahlberechtigte Person voll, unabhängig davon, ob sie in Voll- oder Teilzeit arbeitet. (lg)

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