Hinweisgeberschutzgesetz: Schadensersatz in Millionenhöhe?

Zwei ehemalige VW-Manager werfen dem Autobauer vor, nach Meldungen zu Missständen nichts unternommen zu haben. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie fordern Schadenersatz und Schmerzensgeld in Millionenhöhe. Zu Recht?

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom 29.5.2026, 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25

Stand:  2.6.2026
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Das ist passiert

Die Kläger, zwei ehemalige Manager bei VW, verlangen von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 7,5 Millionen Euro. Der Grund: Sie machen geltend, dass auf ihre internen Meldungen über Regelverstöße vom Unternehmen nichts unternommen worden sei. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten, indem sie bei Beförderungsentscheidungen benachteiligt worden seien. Die Kläger berufen sich auf § 37 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Bei den Meldungen ging es um möglicherweise gesundheitsgefährdende Schadstoffe in Hochdächern zweier Modelle von VW-Nutzfahrzeugen.

Das entschied das Gericht

Wie bereits vor dem Arbeitsgericht hatten die Kläger vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Ein Anspruch nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, der auf eine Repressalie zurückzuführen sei, bestehe nicht, so das Gericht. Die beiden Kläger hätten nicht hinreichend darlegen können, dass ihnen eine Beförderung zugestanden hätte und zu Unrecht verwehrt worden sei.

Es fehle auch eine nach dem Gesetz erforderliche Mitteilung. Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern ihre Vorgesetzten „im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten“ informiert. Zudem seien die Meldungen vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgt.

Bedeutung für die Praxis

Wie genau greift das Hinweisgeberschutzgesetz? Seit 2023 ist das „Whistleblowergesetz“ in Kraft, und seitdem wird vor den Gerichten immer wieder über Meldewege und über konkrete Anwendungsfälle gestritten. Darum ging es im Kern auch in diesem Rechtsstreit, der wegen der Beteiligung von VW und der sehr hohen Schadensersatzforderung für einige mediale Aufmerksamkeit gesorgt hat.

Und man darf gespannt sein, was weiter passiert: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das höchste deutsche Arbeitsgericht (endlich) verbindliche Leitplanken festlegt, wie weit der Schutz von Hinweisgebern reicht. Denn es gilt, den Spagat zu schaffen zwischen dem Schutz von Arbeitnehmern, die im beruflichen Kontext auf Rechtsverstöße im Unternehmen hinweisen, und dem immer wieder angemahnten Bürokratieaufwand sowie möglichen datenschutzrechtlichen Fallstricken für Arbeitgeber.

Klar ist schon heute: Als Betriebsrat haben Sie bei der Ausgestaltung von Whistleblower-Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mitzubestimmen. (cbo)

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