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Die irrtümlich falsche Behauptung eines Betriebsratsmitglieds vor der Betriebsratswahl, dass das Minderheitengeschlecht jedenfalls mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müsse, rechtfertigt keine fristlose Kündigung.
Arbeitsgericht Köln vom 04.09.2020 – 19 Ca 1827/20
Die Arbeitnehmerin ist seit 1993 bei der Arbeitgeberin, einer Fleischfabrik, beschäftigt. Im Betrieb sind ca. 180 Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 2018 ist die Arbeitnehmerin Betriebsratsvorsitzende. Die Arbeitgeberin wirft der Betriebsratsvorsitzenden vor, sich ihren Betriebsratssitz erschlichen zu haben. Sie habe als Mitglied des Wahlvorstands bei der Betriebsratswahl 2018 den Arbeitgeber und die Belegschaft dahingehend getäuscht, dass sie behauptete, das Minderheitengeschlecht müsse auf jeden Fall mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein. Von den wahlberechtigten Arbeitnehmern waren 155 Männer und zehn Frauen. § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht aber lediglich vor, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Das kann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auch dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nicht im Betriebsrat vertreten ist.
Die Arbeitgeberin kündigte der Betriebsratsvorsitzenden deswegen im März 2020 fristlos. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt. Im Mai 2020 kündigte ihr die Arbeitgeberin ein weiteres Mal.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat, genau wie das Arbeitsgericht, der Klage stattgegeben. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Die Arbeitgeberin habe nicht nachweisen können, dass die Betriebsratsvorsitzende bewusst eine falsche Information verbreitet habe. Die gesetzliche Regelung sei, insbesondere für juristische Laien, kaum verständlich. Außerdem gebe es keine Hinweise dazu, dass die Betriebsrätin gewusst habe, dass ihre Auffassung falsch sei.
Die weitere Kündigung vom Mai 2020 sei bereits wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Anhörungsschreiben sei nicht konkret zu entnehmen, welches weitere Fehlverhalten der Betriebsratsvorsitzenden vorgeworfen werde.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.