Keine Ausnahme für Kriegsdienstverweigerer: Arbeitnehmer muss Tram mit Bundeswehr-Werbung fahren
Darf sich ein Straßenbahnfahrer aus Gewissensgründen weigern, eine Tram mit Bundeswehrwerbung zu fahren? Nach Ansicht des Arbeitsgerichts München nicht: Danach überwiegt das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem nur geringfügigen Eingriff in die Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers.
Arbeitsgericht München, Urteil vom 20.05.2026, 4 Ca 15395/25
Das ist passiert
Die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) hatte im August 2024 mit der Bundeswehr einen Werbevertrag geschlossen. Im Rahmen dessen wurde eine Straßenbahn mit Tarnfarben und dem Slogan „Mach, was wirklich zählt.“ beklebt.
Ein Straßenbahnfahrer und anerkannter Kriegsdienstverweigerer wollte diese Bahn aus Gewissensgründen nicht fahren. Als er für einen Einsatz auf der Werbetram eingeteilt wurde, organisierte die Leitstelle zunächst einen Fahrzeugtausch. Dennoch erhielt er eine Ermahnung. Gegen diese sowie gegen die grundsätzliche Verpflichtung, die Bahn zu fahren, ging er gerichtlich vor. Die MVG verlangte im Gegenzug die Feststellung, dass der Fahrer verpflichtet ist, auch die Bundeswehr-Tram zu steuern.
Das entschied das Gericht
Das Arbeitsgericht München entschied, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtmäßig ist. Der Fahrer muss die Straßenbahn mit Bundeswehrwerbung fahren. Das Gericht stützte sich dabei auf das arbeitsrechtliche Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Zwar sei die Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 4 Grundgesetz (GG) betroffen. Der Eingriff sei jedoch nur gering, weil der Fahrer nicht selbst Militärdienst leiste oder Waffen trage, sondern lediglich eine Bahn mit Werbung für die Bundeswehr steuere.
Demgegenüber stehe das Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien und wirtschaftlich organisierten Fahrbetrieb. Würde vielen Beschäftigten erlaubt, bestimmte Fahrzeuge abzulehnen, könnte dies erhebliche organisatorische Probleme verursachen. Zudem war der Kläger innerhalb von 21 Monaten nur einmal für einen Einsatz auf der Werbetram vorgesehen.
Bedeutung für die Praxis
Für die betriebliche Praxis liefert die Entscheidung wichtige Anhaltspunkte für den Umgang mit Gewissenskonflikten am Arbeitsplatz, weil sie die Grenzen zwischen Gewissensfreiheit und Direktionsrecht präzisiert. Während die Gewissensfreiheit die persönliche moralische Überzeugung eines Menschen schützt, umfasst das Direktionsrecht die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen, soweit keine arbeitsvertraglichen, gesetzlichen oder sonstigen verbindlichen Regelungen entgegenstehen.
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung kein Freibrief, Einwände von Beschäftigten generell zurückzuweisen. Erforderlich bleibt stets eine sorgfältige Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Urteil macht jedoch auch deutlich, dass nicht jede persönliche Meinungsverschiedenheit mit einer Werbung, Botschaft oder unternehmerischen Entscheidung zur Verweigerung einer Arbeitsanweisung berechtigt. (shr)