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Der Betriebsrat kann bei der Unterweisung des Arbeitgebers mitbestimmen. Dies setzt aber eine durchgeführte Gefährdungsanalyse voraus.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 ABR 104/09
Da der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber keine Einigung über die Unterweisung zum Arbeitsschutz erzielen konnte, wurde die Einigungsstelle angerufen. Diese beschloss im Ergebnis allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Arbeitnehmer über die Belastungen bei Arbeit, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Diese hielt der Arbeitgeber jedoch für eine zwingende Voraussetzung, um die Inhalte der Unterweisung festzulegen und ging gerichtlich gegen die Wirksamkeit des Beschlusses vor.
Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem Arbeitgeber zu und stellte die Unwirksamkeit des Beschlusses fest. Die Einigungsstelle hätte die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung an dieser ausrichten müssen. Diese Gefährdungsanalyse existierte jedoch im Betrieb nicht. Eine allgemein gehaltene Unterweisung zum Arbeitsschutz reicht jedenfalls nicht aus.