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Eine Erhöhung der in § 17 II 1 BetrVG vorgesehenen Zahl von drei Wahlvorstandsmitgliedern setzt im Falle des § 16 I 2 BetrVG einen Beschluss des Betriebsrats und im Falle des § 17 II 1 2. HS BetrVG eine Abstimmung im Rahmen einer Betriebsversammlung voraus.
LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2013 – 5 TaBVGa 2/13
Sind mehr Kandidaten für die Wahl des Wahlvorstands vorgeschlagen, als der Wahlvorstand Mitglieder hat, muss zwingend eine Abstimmung darüber erfolgen, wer dem Wahlvorstand angehören soll. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, ist der Wahlvorstand nicht wirksam bestellt worden.
Die Aufgaben des Wahlvorstands – Verantwortlich für die Betriebsratswahl
Die Wahl zum Betriebsrat wird von einem Wahlvorstand geleitet. Dieser ist für die Durchführung des gesamten Wahlverfahrens von der Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses über den Wahlaushang und der Stimmabgabe bis hin für die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats zuständig. Über Einsetzung, Funktion und Arbeit des Wahlvorstands informiert Prof. Dr. Peter Wedde.