Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerung

Nachdem ein Arbeitnehmer in einem Betrieb gut hörbar „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gerufen hatte, wurde ihm fristlos gekündigt. Ob dies ohne vorherige Abmahnung zulässig ist, darüber hatte das Landesarbeitsgericht Bremen zu entscheiden.

Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 09.12.2025, 1 SLa 7/25

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Redaktion
Stand:  23.6.2026
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Kurz vor Ende der Nachtschicht in einem Kfz-Werk unterhielten sich zwei Mitarbeiter über die Veränderung von Sprache und dass man gewisse Begriffe heutzutage nicht mehr sagen dürfe. Zum Schluss erfolgte von einem Arbeitnehmer laut hörbar der Ausspruch „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ und die nachfolgende Bekräftigung „das ist meine Meinung”.

Im Unternehmen gibt es eine Konzernbetriebsvereinbarung für integres Verhalten, nach der die Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz offen, mit gegenseitigem Respekt, Wertschätzung und Fairness begegnen und Benachteiligungen und Belästigungen insbesondere in Bezug auf Abstammung, Herkunft oder Nationalität sowie sonstige andere verletzende oder herabsetzende Verhaltensweisen unterlassen müssen.
Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Kündigung. Die Äußerung sei von der freien Meinungsäußerung gedeckt gewesen.

So hat das Gericht entschieden

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und bewertet die außerordentliche Kündigung wegen fehlender Abmahnung als unverhältnismäßig. 
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 
Die Äußerung sei an sich geeignet, außerordentlich zu kündigen. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zudem zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Es liegt ein Verstoß gegen eine nebenvertragliche Pflicht vor.

Bei einer verhaltensbedingten - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung ist grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung bereits wegen eines ähnlichen Verhaltens abgemahnt wurde. Eine Abmahnung ist dabei erforderlich, sowohl bei Verstößen im Leistungs- als auch im Verhaltensbereich. Sie kann aber ausnahmsweise entbehrlich sein. Nur wenn die Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann, bedarf es keiner Abmahnung. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer weder in der Lage noch willens ist, auf Grund der Abmahnung sein Verhalten zu ändern. Darüber hinaus ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn dem Arbeitgeber angesichts der Art, Schwere und der Folgen der Pflichtverletzung eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Für solche Ausnahmen, weder hinsichtlich nicht zu erwartender Verhaltensänderung noch bezüglich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen gravierender Verstöße, nach welcher eine Abmahnung entbehrlich wäre, liegen aber nach dem Landesarbeitsgericht keine Anhaltspunkte vor.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt zum einen, wie wichtig die Beweisfrage im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Äußerungen ist. Zum anderen muss trotz offensichtlich nicht zu tolerierender Äußerungen der vom BAG vorgegebene Weg über eine vorherige - nur ausnahmsweise entbehrliche - Abmahnung gewählt werden. (dz)

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