Mobbing am Arbeitsplatz: Einigungsstelle?
Kann zur Klärung eine Einigungsstelle eingesetzt werden, wenn sich eine Arbeitnehmerin über Mobbing und respektloses Verhalten am Arbeitsplatz beschwert? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 9. Dezember 2025, 4 TaBV 14/25
Das ist passiert
Der dreiköpfige Betriebsrat eines Bekleidungsunternehmens möchte die Einsetzung einer Einigungsstelle erreichen.
Es geht um die Beschwerde einer Mitarbeiterin über ungerechtes Verhalten, respektloses Verhalten durch ihre Filialleitung und systematisches Mobbing. Darüber hatte sie dem Betriebsrat im März 2025 berichtet. Konkret führte sie an: Mangelnde Unterstützung trotz Überlastungsanzeigen, ständige Arbeitskritik, ausbleibende Wertschätzung und Beeinträchtigungen ihrer beruflichen Entwicklung. Die Situation habe zu gesundheitlichen Belastungen geführt.
Der Betriebsrat bat die Arbeitgeberin um Abhilfe, diese sah jedoch keine konkret überprüfbaren Anhaltspunkte für systematisches Mobbing und respektloses Verhalten. Der Betriebsrat beschloss, eine Einigungsstelle einzusetzen.
Die Arbeitgeberin argumentiert, die Beschwerden hätten sich bereits durch Gespräche mit Beschäftigten sowie durch Maßnahmen gegenüber der Filialleitung erledigt.
Das entschied das Gericht
Dies sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anders. Es sei nicht offensichtlich, dass die Beschwerde vollständig aufgearbeitet worden war und erledigt sei. Ob die konkreten Vorwürfe umfassend untersucht worden seien und ob die Konflikte bereinigt wurden, sei unklar. Allein mit Hinweisen, dass kein Mobbing toleriert werde und wie sich bei Spannungen situationsadäquat zu verhalten sei, erschöpfe sich das Spektrum von Maßnahmen noch nicht. Daher könne die Einigungsstelle weiterhin klären, ob die Beschwerde berechtigt sei und welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich seien.
Es gehe bei dem Thema auch nicht nur um individuelle Interessen. Psychische Belastungen wie Stress und Mobbing gehören zu den nach dem Arbeitsschutzgesetz zu beachtenden Gefährdungsquellen, so das Gericht. Sie seien im Rahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit i.S.v. § 4 ArbSchG gerade auch in der Arbeitsorganisation angesprochen, die eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden soll. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz müssten im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes berücksichtigt werden.
Ist offensichtlich, dass die Beschwerde nicht vollständig aufgearbeitet und erledigt war und ist offen, ob die konkreten Vorwürfe umfassend untersucht worden sind, so muss die Einigungsstelle die Konflikte endgültig lösen.
Bedeutung für die Praxis
Einigungsstellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufarbeitung von Konflikten im Betrieb. Selbst wenn der Arbeitgeber bereits erste Maßnahmen ergriffen hat, kann eine Einigungsstelle weiterhin zuständig sein, solange nicht eindeutig feststeht, dass die Beschwerde vollständig erledigt ist. (cbo)