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LAG Köln: Umkleidezeiten vergüten, auch wenn Betriebsvereinbarung fehlt!

Es gibt Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit mit gefährlichen Substanzen in Berührung kommen. Wenn sie deshalb verpflichtet sind, Schutzkleidung zu tragen, diese aber auf dem Betriebsgelände verbleiben muss, wäre es nicht nur fair, wenn die Zeit, die sie für den Kleiderwechsel benötigen auch vergütet wird?

LAG Köln, Urteil vom 1.6.2017 – 7 Sa 840/16

Stand:  19.12.2017
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Der Fall

Arbeitnehmer und Arbeitgeber stritten über die Vergütungspflicht von Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten, die daraus entstanden.

Der Arbeitnehmer muss zur Abwehr von hochgiftigen Substanzen Schutzkleidung tragen. Das An- und Ablegen der Schutzkleidung erfolgt auf Anweisung der Arbeitgeberin in einem sogenannten Waschhaus, in dem sich Arbeitnehmer auch duschen oder waschen können.

Die Schutzkleidung muss auf dem Betriebsgelände bleiben. Aufgrund einer Protokollnotiz in einer Betriebsvereinbarung zahlt der Arbeitgeber ein pauschales Waschgeld in Höhe von 20,45  Euro im Monat. Laut Manteltarifvertrag (MTV) ist eine bezahlte Waschzeit zu gewähren, wenn infolge starker Verschmutzung oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich ist. Das „Ob“ und das „Wie“ der Vergütung der Umkleide- und Waschzeit kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine Betriebsvereinbarung gab es nicht. Ein Arbeitnehmer verlangte nun, die zusätzlich aufgewendeten Stunden seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln und das Landesarbeitsgericht Köln haben seiner Klage stattgegeben. Die vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne von § 612 Abs. II BGB beginne mit dem Umkleiden im Waschhaus und endet mit dem Umkleiden nach Schichtende.

Aus § 6 Ziff. 2 MTV ergibt sich nichts anderes. Die Tarifvertragsparteien sind zwar berechtigt, die Höhe des Arbeitsentgelts festzulegen. Das haben sie aber  nicht getan. Trotz Öffnungsklausel für eine Betriebsvereinbarung im MTV haben auch die Betriebsparteien keinen Gebrauch von ihrer Regelungsbefugnis gemacht.

Die Arbeitgeberin schulde dem Arbeitnehmer auch die Vergütung einer arbeitstäglichen Waschzeit von zehn Minuten. Sie könne sich bezüglich der Höhe der Vergütung nicht auf die Protokollnotiz berufen. § 6 Ziff. 1 S. 2 MTV enthalte keine Öffnungsklausel hinsichtlich der Höhe der Vergütung. Wenn der TV von „bezahlter Waschzeit“ spricht, meint er die in allgemeiner Höhe zu bezahlende Arbeitszeit. Somit ist für die zehnminütige Waschzeit der Stundenlohn und keine Monatspauschale geschuldet.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln fügt sich in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein!

Schutzkleidung zu tragen und dass diese im Betrieb verbleiben muss, sind klare Anweisungen des Arbeitgebers. Das Tragen der Schutzkleidung deshalb ausschließlich fremdnützig und das Umkleiden daher Arbeitszeit und als solche zu vergüten, soweit nicht im Tarifvertrag etwas Anderes geregelt ist. Eine tarifliche Regelung, die den Betriebsparteien die Möglichkeit überlässt, das „Ob und Wie“ der Vergütung der Umkleidezeiten zu regeln, lässt die gesetzliche Vergütungspflicht dann nicht entfallen, wenn die Betriebsparteien hiervon keinen Gebrauch machen. Auch die erforderlichen Wegezeiten sind in diesem Zusammenhang Arbeitszeit.

Waschzeit ist entsprechend den Hygienevorschriften des Arbeitgebers ebenfalls ausschließlich fremdnützig und daher zu vergüten. Eine Pauschale Vergütung lässt der MTV nicht zu.

Hier ging der Fall zugunsten des Arbeitnehmers aus. Um einen Streit gar nicht erst entstehen zu lassen, nutzen sie Ihre Regelungsmöglichkeiten über eine Betriebsvereinbarung, wenn der Gesetzgeber es ermöglicht!

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