Wieviel Rufbereitschaften müssen Teilzeitkräfte leisten?
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter pro definiertem 12-Monatsturnus sieben Regel-Rufbereitschaften zu leisten hat, ist wirksam, wenn sich hieraus keine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigen ergibt.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Mai 2014, 2 Sa 1/14
Das ist passiert:
Eine Teilzeitkraft wurde von ihrem Arbeitgeber regelmäßig zu Rufbereitschaftsdiensten eingeteilt. Die Mitarbeiterin fühlte sich hierdurch benachteiligt. Denn: Sie musste die gleiche Anzahl an Rufbereitschaftsdiensten leisten, wie die in Vollzeit arbeitenden Kollegen. Sie war jedoch der Meinung, sie müsse mit ihrer gut halben Stelle auch nur gut die Hälfte Rufbereitschaftstage leisten. Anderenfalls läge ein Fall von Diskriminierung vor.
Das entschied das Gericht:
Das Landesarbeitsgericht München sah das anders und konnte keine Diskriminierung erkennen. Es war nichts daran auszusetzen, dass Teilzeitkräfte bei der Rufbereitschaft genauso oft arbeiten müssen, wie Vollzeitkräfte, so die Richter. Denn das gesetzliche Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten bedeutet, dass Arbeitnehmer „für eine gleiche Arbeitsleistung auch die gleiche Gegenleistung erhalten“, so die Richter. Eine anteilige Berechnung entsprechend der Arbeitszeit sei daher nur für Leistungen und Pflichten erforderlich, bei denen „ein enger Zusammenhang zur Arbeitsleistung“ bestehe. Genau diesen engen Zusammenhang gab es jedoch hier nicht. Denn laut Tarif waren die Rufbereitschaften keine Arbeitszeit. Folglich ist die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft unabhängig von der Verpflichtung zur Leistung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu sehen.
Auch darüber hinaus gab es nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts keine überzeugende Begründung dafür, dass Teilzeitkräfte weniger Rufbereitschaften leisten sollten. Insbesondere war auch nicht eindeutig, dass die Rufbereitschaften hier überhaupt als Nachteil anzusehen seien.
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