Bedeutung eines Post-Covid-Syndroms bei der Feststellung des Grades der Behinderung

Wie ist ein Post-Covid Syndrom bei der Festlegung des Grades der Behinderung zu bewerten? Darüber hatte das Sozialgericht Speyer zu entscheiden. Ziel des Klägers war die Anerkennung der Schwerbehinderung. Das Versorgungsamt hatte lediglich einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt. 

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 03.06.2025, S 12 SB 318/23 (nicht rechtskräftig)

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Redaktion
Stand:  2.2.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Die Parteien streiten um die Bewertung des Post-Covid Syndroms bei der Feststellung einer Schwerbehinderung. 

Der 1969 geborene Kläger, der gegenwärtig eine Erwerbsminderungsrente bezieht, infizierte sich im März 2021 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Trotz milden Verlaufs der Covid-19-Erkrankung leidet der Kläger seither unter dem sogenannten Post-Covid-Syndrom, das mit krankhaften Erschöpfungszuständen sowie psychischen Problemen in Form von Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie Schwindel einhergeht. 

Im September des Jahres 2022 beantragte der Kläger erstmals die Feststellung der Schwerbehinderung und gab als hierbei zu berücksichtigende Gesundheitsstörung und nach sich ziehende Funktionsbeeinträchtigung das Post-Covid-Syndrom an. Das Versorgungsamt stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest.  Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Betroffene Klage. Nach Ansicht der Beklagten werde das Ausmaß einer schweren Störung, wie z.B. einer schweren Zwangskrankheit, beim Kläger nicht erreicht. Insbesondere fände sich beim Kläger kein organisches Korrelat der beklagten Beschwerden. 

Das sagt das Gericht

Das Sozialgericht Speyer gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagten zur Feststellung eines GdB von 50.  Nach Ansicht des Gerichts liegt beim Kläger eine organische-psychische Störung vor, die in ihrer Gesamtheit mit einem Grad der Behinderung von 50 zu bewerten ist.  

Das Gericht hatte von Amts wegen ein neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Wie der Sachverständige dort ausgeführt habe, liege keine primär psychische Erkrankung vor, etwa in Form einer Depression oder psychosomatischen Störung. Vielmehr handele es sich um eine organisch bedingte Folge der Covid-19-Infektion, die sich beim Kläger insbesondere durch eine erhöhte geistige und körperliche Erschöpfbarkeit, Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel äußert (sog. Post-Covid-Syndrom). 

Da in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen für das Post-Covid-Syndrom keine Anhaltswerte zur Bewertung des GdB aufgeführt sind, sind nach Auffassung des Gerichts die dort zusammengefassten Symptome, ungeachtet ihrer Ursache, am ehesten vergleichbar mit denen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS), das von Post-Covid-19-Betroffenen am häufigsten beklagt wird. Das Gericht erachtet es daher für vertretbar und zutreffend, das Post-Covid-Syndrom nach den Maßstäben von Teil B Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten und im jeweiligen Einzelfall entsprechend seinen funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.  

Es stellt sich schwerbehindertenrechtlich damit allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Hierzu sind bei nicht vorhandenem organischem Korrelat die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychisches Traumen heranzuziehen. Nach Überzeugung des Gerichts liegt eben eine solche Funktionsstörung, die mit einer schweren Zwangskrankheit mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar wäre, vor. 

Allein aus dem Umstand, dass dem Kläger eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde und er seine Arbeitstätigkeit seit der Covid-19-Infektion im März 2021 nicht mehr ausübt, ergibt sich keine Höherbewertung des GdB. Angesichts der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit ist eine höhere Berücksichtigung gerechtfertigt. Seit der Covid-19-Infektion verbringt der Kläger seinen Alltag überwiegend ruhend und sozial zurückgezogen zuhause. Nach Auffassung des Gerichts liegen daher mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten vor. 

Bedeutung für die Praxis 

Das Urteil des Sozialgericht Speyer ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier weiterentwickeln wird. (lz) 

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