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Der Personalrat hat Anspruch auf Mitteilung der Namen der länger erkrankten Beschäftigten, die auf die Möglichkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements hingewiesen werden. Der Informationsanspruch steht dem Personalrat in seiner Gesamtheit zu und kann nicht auf den Vorsitzenden beschränkt werden.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 3.05.2011, 8 A 2967/10
Der Antragsteller ist Personalrat einer Agentur für Arbeit. Zwischen ihm und der Dienststelle bestand Uneinigkeit über den Umfang der Beteiligung des Personalrats bei dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Der Personalrat war der Ansicht, dass er weitergehend informiert werden müsse, um seiner Überwachungsaufgabe nachkommen zu können und verlangte deshalb, dass die Dienststelle ihm die Namen der Personen mitteile, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde.
Die Richter gaben dem Personalrat Recht. Der Anspruch richte sich nach § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 BPersVG. Stehe nach Prüfung der Schutzbelange des Betroffenen und der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats die Erforderlichkeit der Datenübermittlung fest, müssen die Informationen allen Mitgliedern verfügbar sein.