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Täuschung über die gesundheitliche Eignung

Die bewusste Täuschung über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, macht den deshalb abgeschlossenen Arbeitsvertrag anfechtbar.

Landesarbeitsgericht Hessen vom 21.09.2011 – 8 Sa 109/11

Stand:  21.9.2011
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Das ist passiert:

Ein 57-jähriger Arbeitnehmer verpflichtete sich in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich, in Nacht- und Wechselschichten zu arbeiten. Unmittelbar nach seiner Arbeitsaufnahme legte er seinem neuen Arbeitgeber ärztliche Atteste vor, nach denen er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten sollte. Beide Bescheinigungen waren schon mehrere Jahre alt und wurden ihm also deutlich vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags ausgestellt.

Gegen die daraufhin vom Arbeitgeber erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Einsatzfähigkeit wehrte sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Wie schon in der ersten Instanz hatte der Arbeitnehmer vorm Hessischen Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Anfechtung des Arbeitgebers führte nach Ansicht der Richter zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wegen der Bedeutung für den Arbeitsvertrag durfte der Arbeitnehmer, der ja wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann, seinen späteren Arbeitgeber hierüber nicht täuschen. Weil der Arbeitgeber im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen war, dass seine Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können, durfte er den Arbeitsvertrag anfechten.

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